Belegt ist aber, dass die Gefängnisleitung den verfahrensleitenden Staatsanwalt mit E-Mail vom 10. November 2022 darüber informierte, dass der Beschwerdeführer Einsicht in die Haftakten wünsche (act. 7/8 f. [AK.2023.277-AK]). Die Staatsanwaltschaft teilte der Gefängnisleitung daraufhin mit, dass sich die Haftakten derzeit bei der Anklagekammer befänden und der Verteidiger die Haftakten dem Mandanten zur Verfügung stellen könne (act. 7/9 [AK.2023.277-AK]). Die Gefängnisleitung leitete die entsprechenden Informationen (inkl. die E-Mail vom 10. November 2022) an den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2023 weiter.