Aus den Akten ergibt sich nicht, zu welchem Zeitpunkt die Gefängnisleitung den Beschwerdeführer erstmals darauf hinwies, dass er die Haftakten beim verfahrensleitenden Staatsanwalt einfordern müsse und nicht durch sie ausgehändigt würden (act. 7/6 [AK.2023.277-AK]). Belegt ist aber, dass die Gefängnisleitung den verfahrensleitenden Staatsanwalt mit E-Mail vom 10. November 2022 darüber informierte, dass der Beschwerdeführer Einsicht in die Haftakten wünsche (act. 7/8 f. [AK.2023.277-AK]).