Gemäss Art. 11 Abs. 3 VRP sind Eingaben an eine unzuständige Stelle an die zuständige Stelle zu übermitteln. Weder die Gefängnisleitung noch die Vorinstanz sind dementsprechend berechtigt oder verpflichtet, über ein Akteneinsichtsgesuch eines Gefängnisinsassen in die Strafakten zu entscheiden, vielmehr sind entsprechende Gesuche an die Verfahrensleitung weiterzuleiten. Aus den Akten ergibt sich nicht, zu welchem Zeitpunkt die Gefängnisleitung den Beschwerdeführer erstmals darauf hinwies, dass er die Haftakten beim verfahrensleitenden Staatsanwalt einfordern müsse und nicht durch sie ausgehändigt würden (act. 7/6 [AK.2023.277-AK]).