AK.2023.191-AK 8/18 erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Besteht ein hängiges Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht gewährt dieses der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten (Art. 225 Abs. 2 StPO).