Er habe zwar vom Amt für Justizvollzug sechs Aktenstücke erhalten und die Staatsanwaltschaft habe ihm das Aktenverzeichnis zugestellt. Letzteres enthalte jedoch nicht die Haftakten, da diese auch nicht Teil der Strafakten seien. Er habe bislang keine Einsicht in die Haftakten erhalten, weshalb seine Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden könne (act. 2, S. 7 ff. [AK.2023.277-AK]). b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gehören die Haftakten zu den Strafakten (BSK StPO-ScHMuTz, 2. Aufl. 2014, Art. 101 N 17). Gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über Begehren um Akteneinsicht und trifft die