bb) Gegen diese Verfügung wurde am 14. Dezember 2022 Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen und sinngemäss vorgebracht, das Regionalgefängnis unterstehe der Vorinstanz, und die Gefängnisleitung habe dafür zu sorgen, dass die Menschenwürde des Gefangenen geachtet und seine Rechte nur so weit beschränkt würden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben im Gefängnis es erfordern würden. Die Gefängnisleitung bzw. das Amt für Justizvollzug habe ihm nie die beantrage Einsicht in die "UH-Vollzugsakten" (Haftakten) gewährt. Er habe zwar vom Amt für Justizvollzug sechs Aktenstücke erhalten und die Staatsanwaltschaft habe ihm das Aktenverzeichnis zugestellt.