Mit Verfügung vom 30. November 2022 schrieb die Vorinstanz die Rechtsverweigerungsbeschwerde als gegenstandslos ab, und zwar mit der Begründung, das Akteneinsichtsgesuch sei dem zuständigen Staatsanwalt mit E-Mail vom 10. November 2022 weitergeleitet worden (act. 3 [AK.2023.277-AK]).