Die entsprechenden Informationen und Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer am 23. November 2022 zugestellt (act. 7/12 [AK.2023.277-AK]). Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 28. November 2022 erneut um Einsicht in die Haftakten und insbesondere um Feststellung, dass ihm das Akteneinsichtsrecht verweigert worden sei (act. 7/15 [AK.2023.277-AK]). Mit Verfügung vom 30. November 2022 schrieb die Vorinstanz die Rechtsverweigerungsbeschwerde als gegenstandslos ab, und zwar mit der Begründung, das Akteneinsichtsgesuch sei dem zuständigen Staatsanwalt mit E-Mail vom 10. November 2022 weitergeleitet worden (act.