b) Die Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben und die weiteren von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen (mit Ausnahme des Verfahrens AK.2023.286-AK; vgl. nachfolgende Ausführungen) sind ebenfalls gegeben (Art. 55 Abs. 4 EG-StPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 und 2 StPO), weshalb auf diese grundsätzlich einzutreten ist. 3.- a) aa) Der Beschwerdeführer erhob am 23. Oktober 2022 bei der Vorinstanz eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, weil ihm die Gefängnisleitung des Regionalgefängnisses Altstätten mündlich und ohne Begründung die Einsicht in die