Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheiden des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2023 (B 2022/215) und 25. April 2023 (B 2023/73) verwiesen. dd) Gemäss Art. 7b's Abs. 3 VRP i.V.m. Art. 55 Abs. 3 EG-StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Anklagekammer zur Beurteilung der Beschwerde gegen Ziffer 1 der Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements vom 21. März 2023, wonach das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers im Rekursverfahren RDRM.2022.79 abgeschrieben werde, soweit darauf einzutreten sei, zuständig (AK.2023.191-AK).