AK.2023. 191-AK 6/18 haftvollzugsrechtliche Frage dar und weist einen starken Bezug zum Strafprozessrecht auf, was in einem Rechtsmittelverfahren nicht vom Verwaltungsgericht zu beurteilen wäre. In der Regel folgt der Rechtsmittelweg in einem Nebenverfahren demjenigen des Hauptverfahrens. Ausserdem unterscheiden sowohl die EG-StPO als auch die Gefängnisverordnung (Art. 45 ff.) nicht danach, ob die Einrichtung dem Vollzug der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, einer Strafe oder Massnahme dient.