Gegenstand des Rekursverfahrens wiederum ist die Disziplinarverfügung des Regionalgefängnisses Altstätten vom 4. November 2022, gemäss welcher dem Beschwerdeführer wegen ungebührlichen Verhaltens (begangen am 29. Oktober 2022) gestützt auf Art. 64c des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (sGS 962.1, EG-StPO) eine Busse von Fr. 40.- auferlegt wurde (act. 5/1.1 [AK.2023.191-AK]). Die Überprüfung der Hauptsache, das heisst die Frage der Rechtmässigkeit der Disziplinarverfügung, stellt primär eine