bb) Der Beschwerde vom 9. April 2023 an das Verwaltungsgericht (AK.2023.286-AK) liegt die vorinstanzliche Verfügung vom 21. März 2023 zugrunde, gemäss welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren RDRM.2022.79 abgewiesen werde (Ziffer 2; act. 5/15 [AK.2023.191-AK]). Gegenstand des Rekursverfahrens wiederum ist die Disziplinarverfügung des Regionalgefängnisses Altstätten vom 4. November 2022, gemäss welcher dem Beschwerdeführer wegen ungebührlichen Verhaltens (begangen am 29. Oktober 2022) gestützt auf Art.