Art. 55 Abs. 2 und 3 EG-StPO legen nahe, dass Verfügungen und Unterlassungen der Leitungen der Vollzugseinrichtungen, welche den Vollzug der Untersuchungshaft betreffen, zuerst mit Rekurs beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Sicherheits- und Justizdepartement (welche die Aufsicht über die Gefängnisse ausübt, Art. 6 Gefängnisverordnung) und anschliessend mit Beschwerde an die Anklagekammer weitergezogen werden können (Entscheide Verwaltungsgericht B 2022/215 vom 14. März 2023 E. 2.3 und B 2023/73 vom 25. April 2023 E. 2).