Gegenstand der Änderung war der Instanzenzug bei Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Departements beziehungsweise der Vollzugsentscheide des Amts für Justizvollzug zum "strafrechtlichen Sanktionenvollzug". Ausserdem wurde in diesem Zusammenhang auf Art. 43 JStPO verwiesen, welcher die Beschwerde gegen Vollzugsentscheide an die Anklagekammer bereits vorsehe (www.ratsinfo.sg.ch). Den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheiden vom 14. März 2023 und 25. April 2023 ist zu folgen. Dementsprechend steht der Begriff der "Vollzugseinrichtung" in Art. 55 Abs. 2 EG-StPO und Art.