Wie im Protokoll der vorberatenden Kommission zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 21. Dezember 2009 auf Seite 4 f. und 22 vermerkt ist, beruht die Einführung des Art. 55 Abs. 3 EG-StPO auf der Überlegung, dass die Anklagekammer im Vergleich zum Verwaltungsgericht mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide geeigneter sei. Gegenstand der Änderung war der Instanzenzug bei Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Departements beziehungsweise der Vollzugsentscheide des Amts für Justizvollzug zum "strafrechtlichen Sanktionenvollzug".