Das kantonale Recht sieht weiter vor, dass gegen Verfügungen der Leitungen der Vollzugseinrichtungen der Rekurs an das zuständige Departement zulässig ist (Art. 55 Abs. 2 EG-StPO). Gemäss Art. 55 Abs. 3 EG-StPO ist gegen Verfügungen und Rekursentscheide des zuständigen Departements wiederum die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig, ausgenommen Rekursentscheide im Zusammenhang mit dem Vollzug der Landesverweisung (worum es hier aber nicht geht). Auf das Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer werden die Art. 379 ff. StPO, mit Ausnahme