Gerichtsgesetz [sGS 941.1]). Aus diesen Bestimmungen kann deshalb keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der Beschwerden in den Verfahren AK.2023.277-AK und AK.2023.286-AK abgeleitet werden, zumal es sich im Übrigen nicht um Aufsichtsbeschwerden handelt.