Daraus kann aber nur abgeleitet werden, an welche Behörde eine Aufsichtsbeschwerde zu richten wäre. Konkretere Bestimmungen zu den Beschwerdemöglichkeiten sind der Gefängnisverordnung keine zu entnehmen — dies entgegen dem Auftrag des Gesetzgebers. Das Verwaltungsgericht übt die Aufsicht über die Verwaltungsrekurskommission, nicht aber über das Sicherheits- und Justizdepartement, aus (Art. 43 Abs. 1 lit. c Gerichtsgesetz [sGS 941.1]).