aa) Zunächst stellt sich die Frage der Zuständigkeit der Anklagekammer. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, sGS 951.1) finden keine Anwendung, soweit eidgenössische Erlasse und kantonale Gesetze abweichende Vorschriften enthalten (Art. 2 Abs. 1 VRP). Geht es ausschliesslich um Fragen des Haftvollzugs, richten sich die Beschwerdemöglichkeiten im kantonalen Verfahren nach dem kantonalen Recht, was Art. 235 Abs. 5 StPO in Bezug auf die Untersuchungshaft ausdrücklich festhält (BGer 16_549/2018 vom 12. April 2019 E. 3.3). Gemäss Art. 43 Abs. 1 EG-StPO erlässt die Regierung die näheren Vorschriften zum Vollzug der