2.- a) Gegenstand der Beschwerde vom 9. April 2023 (AK.2023.286-AK) ist die vorinstanzliche Verfügung vom 21. März 2023, gemäss welcher in Ziffer 2 verfügt wurde, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren RDRM.2022.79 abgewiesen werde. In der Rechtsmittelbelehrung der vorinstanzlichen Verfügung ist festgehalten, dass gegen Ziffer 2 innert vierzehn Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden könne (act. 3 [AK.2023.286-AK]). Gegenstand der Beschwerde vom 14. Dezember 2022 (AK.2023.277-AK) wiederum ist die Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements vom 30. November 2022, wonach die