1.- Den einzelnen Beschwerdeverfahren (AK.2023.191-AK [Disziplinarmassnahme; Ausstand, unentgeltliche Rechtspflege], AK.2023.277-AK [Rechtsverweigerung] und AK.2023.286-AK [unentgeltliche Rechtspflege]) liegt dasselbe Strafverfahren zugrunde und sie stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang, weshalb sie aus prozessökonomischen Gründen vereinigt und die jeweiligen Anträge und Vorbringen in einem einzigen Entscheid behandelt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1434/2021 und 6B_143612021 vom 8. Juni 2022 E.1).