Es ist mir die Teilgehalte des fairen Verfahrens und Gehörs vor Entscheid zu gewähren. Vorerst Orientierung und vollständige Akteneinsicht mit Verzeichnis. 7. Es ist mir danach Frist für Äusserung sowie Editions- und Beweisanträge anzusetzen. 8. Es ist mir als nicht verbeiständigter Bürger die richterliche Fürsorge zu gewähren. 9. Es sind die Kosten auf den Staat St. Gallen zu verlegen". Mangels Zuständigkeit trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde mit Entscheid vom 25. April 2023 (B 2023/73) nicht ein und überwies die Angelegenheit an die Anklagekammer (AK.2023.286-AK).