Das Sicherheits- und Justizdepartement reichte am 25. April 2023 eine Stellungnahme ein, beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen in der Verfügung vom 21. März 2023. Gleichzeitig übermittelte es die Verfahrensakten. Am 30. April 2023 reichte A eine weitere Stellungnahme ein (AK.2023.191-AK). D.- Gegen Ziffer 2 der Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartments vom 21. März 2023 erhob A ausserdem am 9. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (unentgeltliche Rechtspflege) und stellte die folgenden Rechtsbegehren: