Dagegen erhob A beim Sicherheits- und Justizdepartement Rekurs und beantragte, die angefochtene Disziplinarverfügung sei aufzuheben. Im Rahmen des Rekursverfahrens (RDRM.2022.79) stellte A zudem ein Ausstandsgesuch gegen das Sicherheits- und Justizdepartement, insbesondere den juristischen Mitarbeiter Z . Mit Verfügung vom 21. März 2023 schrieb das Sicherheits- und Justizdepartement das Ausstandsbegehren ab, soweit darauf einzutreten sei (Ziffer 1) und verfügte, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren werde abgewiesen (Ziffer 2).