B.- Am 23. Oktober 2022 erhob A beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, weil ihm die Gefängnisleitung mündlich und ohne Begründung die Einsicht in die Haftakten verweigert habe. Mit Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 30. November 2022 wurde die Rechtsverweigerungsbeschwerde als gegenstandslos abgeschrieben. Das Akteneinsichtsgesuch sei am 10. November 2022 zuständigkeitshalber an das Untersuchungsamt Gossau weitergeleitet worden.