Diese Zuständigkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die Anklagekammer im Vergleich zum Verwaltungsgericht, welches diese Fälle früher zu beurteilen hatte, mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide geeigneter sei. Verfügungen und Unterlassungen der Vollzugseinrichtungen können zuerst mit Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das SJD und anschliessend mit Beschwerde an die Anklagekammer weitergezogen werden. Der Begriff der Vollzugseinrichtung steht nicht nur im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, sondern auch mit dem Vollzug von Untersuchungshaft.