{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-191_2023-07-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12833&type=1563347022&cHash=9b2d59b2ffaf5b40e1ad30f6c2e6397f", "Checksum": "32b46d5e591f965efc571d001e535de5"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 55 Abs. 2 und 3 EG-StPO (sGS 962.1): Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements in Vollzugsangelegenheiten ist abgesehen vom Vollzug der Landesverweisung die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig. Diese Zuständigkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die Anklagekammer im Vergleich zum Verwaltungsgericht, welches diese Fälle früher zu beurteilen hatte, mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide geeigneter sei. Verfügungen und Unterlassungen der Vollzugseinrichtungen können zuerst mit Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das SJD und anschliessend mit Beschwerde an die Anklagekammer weitergezogen werden. Der Begriff der Vollzugseinrichtung steht nicht nur im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, sondern auch mit dem Vollzug von Untersuchungshaft. Kommt es in einem solchen Verfahren zu einem Nebenverfahren (etwa zufolge Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege), folgt der Rechtsmittelweg des Nebenverfahrens demjenigen des Hauptverfahrens, weshalb auch in diesen Fällen die Anklagekammer zuständig ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:53:36", "Checksum": "383b7b1771ff0ce97138cf849fb96fdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191\nRegeste:\nArt. 55 Abs. 2 und 3 EG-StPO (sGS 962.1): Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements in Vollzugsangelegenheiten ist abgesehen vom Vollzug der Landesverweisung die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig. Diese Zuständigkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die Anklagekammer im Vergleich zum Verwaltungsgericht, welches diese Fälle früher zu beurteilen hatte, mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide geeigneter sei. Verfügungen und Unterlassungen der Vollzugseinrichtungen können zuerst mit Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das SJD und anschliessend mit Beschwerde an die Anklagekammer weitergezogen werden. Der Begriff der Vollzugseinrichtung steht nicht nur im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, sondern auch mit dem Vollzug von Untersuchungshaft. Kommt es in einem solchen Verfahren zu einem Nebenverfahren (etwa zufolge Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege), folgt der Rechtsmittelweg des Nebenverfahrens demjenigen des Hauptverfahrens, weshalb auch in diesen Fällen die Anklagekammer zuständig ist.\n\nAK.2023.191-AK 15/18\nunentgeltliche Rechtspflege auf (act. 5/12.1, S. 8 [AK.2023.191-AK]). Mit Beschwerde vom\n9. April 2023 (AK.2023.286-AK) rügt der Beschwerdeführer insbesondere, dass er für das\nRekursverfahren RDRM.2022.79 nie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt\nhabe. Dies sei nie Streitgegenstand gewesen. Er habe keine \"Veranlassung dazu\", ein\nsolches Gesuch zu stellen (act. 2, S. 10 und 13 f. [AK.2023.191-AK]).\n\nb) Zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist nur, wer ein rechtlich geschütztes Interesse\nan der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein\nsolches und damit eine Beschwer ist nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer\nselbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Das\nRechtsschutzinteresse beziehungsweise die Beschwer müssen im Zeitpunkt des\nEntscheids über die Beschwerde zudem noch aktuell sein (GuiDoN, Die Beschwerde\ngemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011, N 233 und 244; OBERHOLZER,\nStrafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 1403, 2052 ff.). Ausnahmsweise kann ein\nschützenswertes Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels jedoch weiterhin gegeben\nsein, wenn die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung ist, an der Beantwortung ein\nöffentliches Interesse besteht und eine Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (Zürcher\nKommentar StPO-LIEBER, 3. Aufl. 2020, Art. 382 N 13 m.w.H.).\n\nGemäss den Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 9. April 2023,\nwonach er im Rekursverfahren RDRM.2022.79 kein Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege gestellt habe und auch kein expliziter Antrag vorlag (act. 5/12.1 [AK.2023.191-\nAK]), fehlt es dem Beschwerdeführer an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die\nBeschwerde vom 9. April 2023 nicht einzutreten ist.\n\n6.- In Bezug auf seine Anträge in den Beschwerdeverfahren AK.2023.277-AK,\nAK.2023.191-AK und AK.2023.286-AK auf allgemeine Akteneinsicht, welcher der\nBeschwerdeführer immer wieder stellt, ist er darauf hinzuweisen, dass er zur Wahrung\nseiner Rechte und Interessen einen Verteidiger zur Seite gestellt erhalten hat und sich\ndiesbezüglich an diesen zu wenden hat. Es wird auf die Ausführungen im Entscheid\nAK.2023.90-AK vom 5. April 2023 verwiesen (E. 2b).\n\nSchliesslich beantragte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren AK.2023.277-AK,\nAK.2023.191-AK und AK.2023.286-AK, es sei ihm eine \"Frist zur Vernehmlassung\"\nbeziehungsweise \"Frist für Äusserung sowie Editions- und Beweisanträge\" anzusetzen. Mit\nVerweis auf die Ausführungen im Entscheid AK.2023.90-AK vom 5. April 2023 besteht kein\ngesetzlicher Anspruch auf eine Nachfrist, um eine Beschwerde ergänzen zu können. Dies\n\nAK.2023.191-AK 16/18\ngilt auch, wenn eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung geltend gemacht\nwird (E. 3). Aus demselben Grund ist auf die zusätzlichen Eingaben vom 5. Februar 2023\nim Verfahren AK.2023.277-AK (act. 4/10) und vom 29. Juni 2023 im Verfahren\nAK.2023.286-AK (act. 8) nicht weiter einzugehen. Diese werden nicht berücksichtigt.\n\n7.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres\nObsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel\nnicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 55 Abs. 4 EG-StPO i.V.m.\nArt. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerden selbständig erhoben\nund war anwaltlich nicht vertreten. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das\nBeschwerdeverfahren AK.2023.286-AK vom 9. April 2023 ist mit Verweis auf die vorherigen\nAusführungen zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 136 StPO). Dem\nVerfahrensausgang entsprechend sind damit die Kosten der drei Beschwerdeverfahren\n(AK.2023.191-AK, AK.2023.277-AK und AK.2023.286-AK) von insgesamt Fr. 2'000.-\n(Art. 15 Ziff. 23 GKV) vom Beschwerdeführer zu bezahlen.\n\nDer Präsident hat als Verfahrensleiter\n\nverfügt:\n\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.\n\nDer Präsident\n\nUrs Gmünder\n\nAK.2023.191-AK 17/18\nDie Anklagekammer hat\n\nentschieden:\n\n1. Die Verfahren AK.2023.277-AK (Rechtsverweigerung, Akteneinsicht), AK.2023.191-AK\n(Disziplinarmassnahme [Ausstand]) und AK.2023.286-AK (Disziplinarmassnahme\n[unentgeltliche Rechtspflege]) werden vereinigt.\n\n2. Die Beschwerde im Verfahren AK.2023.277-AK wird abgewiesen, soweit darauf\neinzutreten ist.\n\n"}