{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-191_2023-07-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12833&type=1563347022&cHash=9b2d59b2ffaf5b40e1ad30f6c2e6397f", "Checksum": "32b46d5e591f965efc571d001e535de5"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 55 Abs. 2 und 3 EG-StPO (sGS 962.1): Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements in Vollzugsangelegenheiten ist abgesehen vom Vollzug der Landesverweisung die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig. Diese Zuständigkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die Anklagekammer im Vergleich zum Verwaltungsgericht, welches diese Fälle früher zu beurteilen hatte, mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide geeigneter sei. Verfügungen und Unterlassungen der Vollzugseinrichtungen können zuerst mit Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das SJD und anschliessend mit Beschwerde an die Anklagekammer weitergezogen werden. Der Begriff der Vollzugseinrichtung steht nicht nur im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, sondern auch mit dem Vollzug von Untersuchungshaft. Kommt es in einem solchen Verfahren zu einem Nebenverfahren (etwa zufolge Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege), folgt der Rechtsmittelweg des Nebenverfahrens demjenigen des Hauptverfahrens, weshalb auch in diesen Fällen die Anklagekammer zuständig ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:53:36", "Checksum": "383b7b1771ff0ce97138cf849fb96fdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191\nRegeste:\nArt. 55 Abs. 2 und 3 EG-StPO (sGS 962.1): Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements in Vollzugsangelegenheiten ist abgesehen vom Vollzug der Landesverweisung die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig. Diese Zuständigkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die Anklagekammer im Vergleich zum Verwaltungsgericht, welches diese Fälle früher zu beurteilen hatte, mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide geeigneter sei. Verfügungen und Unterlassungen der Vollzugseinrichtungen können zuerst mit Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das SJD und anschliessend mit Beschwerde an die Anklagekammer weitergezogen werden. Der Begriff der Vollzugseinrichtung steht nicht nur im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, sondern auch mit dem Vollzug von Untersuchungshaft. Kommt es in einem solchen Verfahren zu einem Nebenverfahren (etwa zufolge Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege), folgt der Rechtsmittelweg des Nebenverfahrens demjenigen des Hauptverfahrens, weshalb auch in diesen Fällen die Anklagekammer zuständig ist.\n\n13. Dezember 2022, das heisst nach der Einforderung eines Kostenvorschusses durch die\nVorinstanz, einen förmlichen Antrag auf Erlass desselben gestellt (act. 5/12.1, S. 1\n[AK.2023.191-AK]). Insofern ergibt sich nicht, inwiefern der juristische Mitarbeiter mit der\nEinforderung eines Kostenvorschusses den Prozessausgang vorweggenommen haben\nsoll, wie es der Beschwerdeführer vorbringt. Es kann offenbleiben, ob das Schreiben des\njuristischen Mitarbeiters vom 29. November 2022 eine materielle Verfügung darstellt. Falls\ndem so wäre, wäre eine Kostenvorschussverfügung selbständig anfechtbar (PK VRP/SG-\nVON RAPPARD-HIRT, Art. 96 N 9). Ansonsten hätte es ihm im damaligen Zeitpunkt\n\noffengestanden, den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verlangen. Er hätte folglich\ndiesbezügliche materiellen Rügen in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren geltend\nmachen können. Diese sind jedenfalls nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit des\njuristischen Mitarbeiters zu begründen. Es sind in diesem Zusammenhang keine\nAusstandsgründe ersichtlich.\n\nDer Beschwerdeführer rügt weiter, Z habe trotz seines Ausstandsgesuchs\nvom 13. Dezember 2022 an seinem Fall weitergearbeitet (act. 1, S. 8 [AK.2023.\n191-AK]). Da dieses aber offensichtlich unbegründet ist, ist nicht erkennbar, weshalb er in\nden Ausstand hätte treten sollen, zumal er einen Kostenvorschuss eingefordert, die Sache\naber materiell nicht geprüft hat (vgl. act. 5 [AK.2023.191-AK]; vgl. PK VRP/SG-REITER,\n\nAK.2023.191-AK 14/18\nU\nArt. 7 N 33 mit Hinweis). Gänzlich unbegründet sind zudem seine Behauptungen, Z\nhabe systematisch und bewusst bis heute \"die Teilgehalte des fairen Verfahrens\nund Gehörs\" sowie die \"Waffen- und Chancengleichheit\" verweigert (act. 1, S. 11\n[AK.2023.191-AK]), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Selbst wenn die Vorinstanz\nseit einem halben Jahr keinen materiellen Entscheid im Rekursverfahren erlassen hätte und\ndies einer Rechtsverzögerung gleichkommen würde, wie der Beschwerdeführer vorbringt,\nwürde dieser Verfahrensfehler zudem alleine nicht genügen, einen Ausstand zu begründen.\nFerner könnte dieser Verfahrensfehler nicht allein dem zuständigen Sachbearbeiter\nangelastet werden, zumal er seit dem 1. März 2023 nicht mehr für das Sicherheits- und\nJustizdepartement arbeitet (act. 1, S. 11 [AK.2023.191-AK]).\n\nEs liegen folglich keine krassen oder wiederholten Verfahrensmängel vor, welche den\nAusstand des juristischen Mitarbeiters begründet hätten. Die Vorinstanz bringt in der\nVerfügung vom 21. März 2023 zudem vor, Z arbeite seit dem 1. März 2023\nnicht mehr für das Sicherheits- und Justizdepartement. Insofern ist die vorinstanzliche\nVerfügung, wonach das gegen diesen gerichtete Ausstandsbegehren auch zufolge\nGegenstandslosigkeit abzuschreiben sei, nicht zu beanstanden.\n\nee) Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 4. April 2023, dass zusätzlich\ndie Befangenheit des Departementsvorstehers B festzustellen sei. Er begründet\ndies im Wesentlichen damit, dass der Regierungsrat die Verfügung vom 21. März 2023\nerlassen habe, in seiner früheren anwaltlichen Tätigkeit aber sein Offizialverteidiger\ngewesen sei, was gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. b und c StPO einen Ausstandsgrund darstelle\n(act. 1, S. 7 f.). Diese Behauptung bleibt aber gänzlich unbegründet. Namentlich fehlen\nAngaben, wann, wie lange und in welcher Art von Verfahren er von diesem verteidigt\nworden sei, weshalb mangels Substantiierung nicht weiter darauf einzugehen ist.\n\nff) Zusammenfassend ist die Beschwerde vom 4. April 2023 (AK.2023.191-AK)\nabzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n5.- a) Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 9. April 2023 weiter die\nAufhebung von Ziffer 2 der Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements vom\n21. März 2023 (act. 2 [AK.2023.286-AK]).\n\nDie Vorinstanz fasste seine Äusserung in seiner Eingabe vom 13. Dezember 2022, dass er\nmittellos sei, durch die Untersuchungshaft an der Erwerbstätigkeit gehindert werde und\nseine Vermögenswerte im Strafverfahren sichergestellt worden seien, als Gesuch um\n\n"}