{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-191_2023-07-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12833&type=1563347022&cHash=9b2d59b2ffaf5b40e1ad30f6c2e6397f", "Checksum": "32b46d5e591f965efc571d001e535de5"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 55 Abs. 2 und 3 EG-StPO (sGS 962.1): Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements in Vollzugsangelegenheiten ist abgesehen vom Vollzug der Landesverweisung die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig. Diese Zuständigkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die Anklagekammer im Vergleich zum Verwaltungsgericht, welches diese Fälle früher zu beurteilen hatte, mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide geeigneter sei. Verfügungen und Unterlassungen der Vollzugseinrichtungen können zuerst mit Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das SJD und anschliessend mit Beschwerde an die Anklagekammer weitergezogen werden. Der Begriff der Vollzugseinrichtung steht nicht nur im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, sondern auch mit dem Vollzug von Untersuchungshaft. Kommt es in einem solchen Verfahren zu einem Nebenverfahren (etwa zufolge Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege), folgt der Rechtsmittelweg des Nebenverfahrens demjenigen des Hauptverfahrens, weshalb auch in diesen Fällen die Anklagekammer zuständig ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:53:36", "Checksum": "383b7b1771ff0ce97138cf849fb96fdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191\nRegeste:\nArt. 55 Abs. 2 und 3 EG-StPO (sGS 962.1): Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements in Vollzugsangelegenheiten ist abgesehen vom Vollzug der Landesverweisung die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig. Diese Zuständigkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die Anklagekammer im Vergleich zum Verwaltungsgericht, welches diese Fälle früher zu beurteilen hatte, mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide geeigneter sei. Verfügungen und Unterlassungen der Vollzugseinrichtungen können zuerst mit Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das SJD und anschliessend mit Beschwerde an die Anklagekammer weitergezogen werden. Der Begriff der Vollzugseinrichtung steht nicht nur im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, sondern auch mit dem Vollzug von Untersuchungshaft. Kommt es in einem solchen Verfahren zu einem Nebenverfahren (etwa zufolge Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege), folgt der Rechtsmittelweg des Nebenverfahrens demjenigen des Hauptverfahrens, weshalb auch in diesen Fällen die Anklagekammer zuständig ist.\n\nGemäss Art. 15 Abs. 1 VRP ist Personen und Behörden, gegen die sich eine Eingabe\nrichtet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn die Eingabe nicht offensichtlich\nunzulässig oder unbegründet ist. Nach der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung ergibt\nsich im verwaltungsinternen Rekursverfahren aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf\nrechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV das Recht der Verfahrensbeteiligten, zu\njeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig\ndavon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (PK VRP/SG-Rizvi/Risi,\n2020, Art. 15 N 30). Zudem haben die Beteiligten gemäss Art. 16 Abs. 1 VRP Anspruch auf\nAkteneinsicht, soweit nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen\nentgegenstehen. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen\nAkten, die geeignet erscheinen, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387 E.\n3.2). Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 29. November 2022 die\nVernehmlassung des Amts für Justizvollzug vom 25. November 2022 und die\nStellungnahme des Leiters des Regionalgefängnisses Altstätten vom 23. November 2022\nzugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14. Dezember 2022 eingeräumt\n(act. 5/6). Damit erhielt er Einsicht in die entscheidrelevanten Akten im Rekursverfahren\nRDRM.2022.79 und ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Übrigen hielt der\nBeschwerdeführer in seinem Schreiben vom 30. November 2022 an die Vorinstanz fest,\ndass er mit seinem Akteneinsichtsgesuch die \"Vollzugsakten\" meine (act. 5/8\n[AK.2023.191-AK]), wofür die Vorinstanz ohnehin nicht zuständig wäre. Ein bei der\nGefängnisleitung gleiches Akteneinsichtsgesuch hat diese an den verfahrensleitenden\nStaatsanwalt weitergeleitet (vgl. vorherige Ausführungen unter E. 3b).\n\nEs liegen ausserdem keine Hinweise dafür vor, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Verfügung\nnicht auf Aktenstücke gestützt hat, welche den Streitgegenstand betreffen und diese den\nEntscheid nicht genügend begründet hat, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde\n(act. 1, S. 5 [AK.2023.191-AK]). Was er im Übrigen mit dem Vorbringen, dass die Vorinstanz nicht über die \"Teilgehalte des fairen Verfahrens und Gehörs entschieden\" habe,\nmeint, erhellt sich nicht, weshalb auch auf diese Erwägung nicht weiter einzugehen ist.\nDasselbe gilt für seine Mutmassung, die Vorinstanz habe den \"Streitgegenstand erweitert\",\nda von \"Aussichtslosigkeit und Bundesrechtsprechung\" nie die Rede gewesen sei (act. 1,\nS. 4 K.2023.191-AK]).\n\nAK.2023.191-AK 13/18\nZusammenfassend wurde auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen\nsämtliche Mitglieder des Sicherheits- und Justizdepartements zu Recht nicht eingetreten,\nentsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.\n\nee) In Bezug auf Z beschreibt der Beschwerdeführer in seinem\nAusstandsgesuch vom 13. Dezember 2022 an die Vorinstanz angebliche Verfahrensfehler.\nDie Erhebung eines Kostenvorschusses ist eine verfahrensleitende Anordnung und liegt in\nder Kompetenz des jeweiligen Sachbearbeiters (Art. 96 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 3 ErmV [sGS\n141.41]). Entsprechend dem Wortlaut von Art. 96 Abs. 1 VRP steht die Einforderung eines\nKostenvorschusses im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Es kann zwar auf die\nErhebung von Kostenvorschüssen von Amtes wegen oder auf entsprechenden Antrag der\nBetroffenen hin verzichtet werden (Art. 97 VRP). Die Behörden sind aber nicht gehalten,\nden Sachverhalt in Bezug auf die Voraussetzung von Art. 97 VRP von Amtes wegen\nabzuklären oder Beweise zu erheben. Ausserdem ist der förmliche Antrag, es sei auf einen\nKostenvorschuss zu verzichten, als förmliches Teilbegehren um Gewährung der\nunentgeltlichen Rechtspflege zu betrachten, worüber eine Verfügung zu erlassen\nbeziehungsweise darüber zusammen mit der Hauptsache zu entscheiden ist (PK VRP/SG-\nVON RAPPARD-HIRT, 2020, Art. 96 N 3 und Art. 97 N 3). Der Beschwerdeführer hat erst am\n\n"}