{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-191_2023-07-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12833&type=1563347022&cHash=9b2d59b2ffaf5b40e1ad30f6c2e6397f", "Checksum": "32b46d5e591f965efc571d001e535de5"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 55 Abs. 2 und 3 EG-StPO (sGS 962.1): Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements in Vollzugsangelegenheiten ist abgesehen vom Vollzug der Landesverweisung die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig. Diese Zuständigkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die Anklagekammer im Vergleich zum Verwaltungsgericht, welches diese Fälle früher zu beurteilen hatte, mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide geeigneter sei. Verfügungen und Unterlassungen der Vollzugseinrichtungen können zuerst mit Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das SJD und anschliessend mit Beschwerde an die Anklagekammer weitergezogen werden. Der Begriff der Vollzugseinrichtung steht nicht nur im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, sondern auch mit dem Vollzug von Untersuchungshaft. Kommt es in einem solchen Verfahren zu einem Nebenverfahren (etwa zufolge Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege), folgt der Rechtsmittelweg des Nebenverfahrens demjenigen des Hauptverfahrens, weshalb auch in diesen Fällen die Anklagekammer zuständig ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:53:36", "Checksum": "383b7b1771ff0ce97138cf849fb96fdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191\nRegeste:\nArt. 55 Abs. 2 und 3 EG-StPO (sGS 962.1): Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements in Vollzugsangelegenheiten ist abgesehen vom Vollzug der Landesverweisung die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig. Diese Zuständigkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die Anklagekammer im Vergleich zum Verwaltungsgericht, welches diese Fälle früher zu beurteilen hatte, mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide geeigneter sei. Verfügungen und Unterlassungen der Vollzugseinrichtungen können zuerst mit Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das SJD und anschliessend mit Beschwerde an die Anklagekammer weitergezogen werden. Der Begriff der Vollzugseinrichtung steht nicht nur im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, sondern auch mit dem Vollzug von Untersuchungshaft. Kommt es in einem solchen Verfahren zu einem Nebenverfahren (etwa zufolge Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege), folgt der Rechtsmittelweg des Nebenverfahrens demjenigen des Hauptverfahrens, weshalb auch in diesen Fällen die Anklagekammer zuständig ist.\n\nAK.2023.191-AK 11/18\neiner grösseren Kollegialbehörde ist (PK VRP/SG-REITER, Art. 7 N 3). Gemäss Art. 7b's\nAbs. 1 lit. e VRP liegt die Zuständigkeit zum Entscheid über den Ausstand bei der\nAufsichtsinstanz. Rechtsprechungsgemäss ist der Vorsteher des Departements befugt,\nüber das Ausstandsgesuch gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Departements zu\nbefinden (Entscheid Verwaltungsgericht B 2016/127 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2). Auf der\nInternetseite des Sicherheits- und Justizdepartements, welche für jedermann ersichtlich ist,\nwird Regierungsrat B als Vorsteher des Sicherheits- und Justizdepartements\naufgeführt (https://www.sg.ch und dort unter Politik & Verwaltung/Departemente und\nStaatskanzlei, zuletzt besucht am 13. Juli 2023). Dieser Umstand kann aber, zumindest für\ndie in der Region Wohnhaften, ohnehin als bekannt vorausgesetzt werden. Abgesehen\ndavon hätte sich der Beschwerdeführer im Gefängnis ohne Weiteres danach erkundigen\nkönnen, wer Vorsteher des Sicherheits- und Justizdepartements sei. Ausserdem ergeben\nsich aus diversen Schreiben der Vorinstanz im Verfahren RDRM.2022.79, welche dem\nBeschwerdeführer jeweils zugestellt wurden, dass der juristische Mitarbeiter Z\nden Fall behördenintern bearbeitete. Das Schreiben vom 29. November 2022,\nwonach er im entsprechenden Rekursverfahren bis zum 14. Dezember 2022 einen\nKostenvorschuss zu leisten habe, ansonsten der Rekurs als erledigt abgeschrieben werde,\nwurde ebenfalls von Z unterzeichnet (act. 5 und 5/6 [AK.2023.191-AK]).\nDementsprechend war die Vorinstanz nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer die\nPersonen mit Verfügungskompetenz vorgängig bekanntzugeben. Völlig fehl geht\nausserdem die Argumentation des Beschwerdeführers, die Funktionsträger hätten die\nAusstandsgründe vorzutragen (act. 1, S. 7 [AK.2023.191-AK]). Da keine Anhaltspunkte\ndafür vorliegen, dass hier Behördenmitglieder oder öffentliche Angestellte von sich aus in\nden Ausstand hätten treten müssen, ist ein Ausstandsgrund nur auf ein unbedingtes\nBegehren hin zu prüfen. Hinsichtlich des Beweismasses wird verlangt, dass die den\nAusstand begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden (vgl. nachfolgende\nAusführungen; PK VRP/SG-REITER, Art. 7 N 4 und 33). Nicht ersichtlich ist, dass die\nVorinstanz die von ihm geltend gemachten Ausstandsgründe im vorinstanzlichen Entscheid\nnicht rechtsgenüglich geprüft hätte (vgl. act. 1, S. 7 [AK.2023.191-AK]).\n\nDer Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe ihm bis heute grundlos die\n\"Orientierung, Akteneinsicht, Äusserung, Prüfung\", den \"Zugang zum Recht und zur\nJudikatur\" verweigert, weshalb er seine Eingaben nicht effektiv und abschliessend habe\nbegründen und seine \"Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte\" ausüben können. Er habe\ndiese Rechte mit Eingabe an die Vorinstanz vom 5. und 19. November sowie 13. Dezember\n2023 eingefordert (act. 1, S. 4 [AK.2023.191-AK]). Ausserdem hätte ihm die Vorinstanz\n\nAK.2023.191-AK 12/18\nGelegenheit zur Ergänzung geben müssen. Die Verfügung vom 21. März 2023 sei zudem\nerlassen worden, ohne ihn darüber vorher zu orientieren (act. 1, S. 7 [AK.2023.191-AK]).\n\n"}