{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-191_2023-07-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12833&type=1563347022&cHash=9b2d59b2ffaf5b40e1ad30f6c2e6397f", "Checksum": "32b46d5e591f965efc571d001e535de5"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 55 Abs. 2 und 3 EG-StPO (sGS 962.1): Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements in Vollzugsangelegenheiten ist abgesehen vom Vollzug der Landesverweisung die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig. Diese Zuständigkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die Anklagekammer im Vergleich zum Verwaltungsgericht, welches diese Fälle früher zu beurteilen hatte, mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide geeigneter sei. Verfügungen und Unterlassungen der Vollzugseinrichtungen können zuerst mit Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das SJD und anschliessend mit Beschwerde an die Anklagekammer weitergezogen werden. Der Begriff der Vollzugseinrichtung steht nicht nur im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, sondern auch mit dem Vollzug von Untersuchungshaft. Kommt es in einem solchen Verfahren zu einem Nebenverfahren (etwa zufolge Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege), folgt der Rechtsmittelweg des Nebenverfahrens demjenigen des Hauptverfahrens, weshalb auch in diesen Fällen die Anklagekammer zuständig ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:53:36", "Checksum": "383b7b1771ff0ce97138cf849fb96fdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191\nRegeste:\nArt. 55 Abs. 2 und 3 EG-StPO (sGS 962.1): Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements in Vollzugsangelegenheiten ist abgesehen vom Vollzug der Landesverweisung die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig. Diese Zuständigkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die Anklagekammer im Vergleich zum Verwaltungsgericht, welches diese Fälle früher zu beurteilen hatte, mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide geeigneter sei. Verfügungen und Unterlassungen der Vollzugseinrichtungen können zuerst mit Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das SJD und anschliessend mit Beschwerde an die Anklagekammer weitergezogen werden. Der Begriff der Vollzugseinrichtung steht nicht nur im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, sondern auch mit dem Vollzug von Untersuchungshaft. Kommt es in einem solchen Verfahren zu einem Nebenverfahren (etwa zufolge Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege), folgt der Rechtsmittelweg des Nebenverfahrens demjenigen des Hauptverfahrens, weshalb auch in diesen Fällen die Anklagekammer zuständig ist.\n\nc) aa) Der Beschwerdeführer beantragte im vorinstanzlichen Rekursverfahren (RDRM.\n2022.79) mit Gesuch vom 13. Dezember 2022, das Sicherheits- und Justizdepartement,\ninsbesondere der juristische Mitarbeiter Z , habe in den Ausstand zu treten.\nZur Begründung brachte er im Wesentlichen und sinngemäss vor, das Schreiben vom\n29. November 2022, wonach er einen Kostenvorschuss zu leisten habe, sei rechtswidrig,\nnicht genügend begründet und nicht in der Form einer Verfügung erlassen worden. Das\nErmittlungs- und Beweisverfahren sei noch nicht abgeschlossen, die Vorinstanz und\nZ hätten aber mit der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses\nden Prozessausgang ohne Berücksichtigung und Prüfung der massgebenden Kriterien\nvorweggenommen. Überdies habe die Vorinstanz bewusst auf den Erlass eines\nKostenvorschusses gemäss Art. 97 VRP verzichtet und die Leistung eines\nKostenvorschusses \"als einzige Möglichkeit vorgetäuscht, den Rechtsweg und\nRechtsschutz zu vereiteln\". Er sei bedürftig und es würde ein \"fehlerhafter Vorentscheid\"\nvorliegen, weshalb kein Kostenvorschuss hätte erhoben werden dürfen (act. 5/12.1\n[AK.2023.191-AK]).\n\nAK.2023.191-AK 10/18\nbb) Nach einem allgemeinen Grundsatz hat die Partei, die Kenntnis von einem\nAusstandsgrund hat, diesen unverzüglich geltend zu machen, da sie andernfalls den\nAnspruch auf seine spätere Anrufung verwirkt. Unverzüglich bedeutet nach der\nRechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs binnen maximal sechs bis sieben\nTagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (BGer 80_434/2015 vom\n28. August 2015 E. 2 mit Hinweisen). Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers war\ndie Einforderung des Kostenvorschusses vom 29. November 2022 ausschlaggebend für\ndas Einreichen eines Ausstandsgesuchs. Der Beschwerdeführer stellte das\nAusstandsgesuch aber erst rund zwei Wochen später, am 13. Dezember 2022 (act. 5/12\n[AK.2023.286-AK]), was nicht fristgerecht ist, weshalb auf das Ausstandsgesuch\ngrundsätzlich nicht einzutreten war.\n\ncc) Ein Ausstandsbegehren hat sich zudem immer gegen eine oder mehrere bestimmte\nnatürlichen Personen zu richten (Entscheid Verwaltungsgericht Kanton St. Gallen B\n2016/127 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.1 mit Hinweis). Ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche\nMitglieder einer Behörde ist nur zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische\nAusstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde\nals solche sei befangen (BGer 90_500/2009 vom 24. Juni 2009 E. 2.1).\n\nWie in der vorinstanzlichen Verfügung festgehalten, brachte der Beschwerdeführer in der\nEingabe vom 13. Dezember 2022 abgesehen von den Ausführungen zum juristischen\nMitarbeiter Z keine spezifischen Gründe für den Ausstand der einzelnen\nMitglieder der vorinstanzlichen Behörde vor (act. 5/12.1 [AK.2023.191-AK]), was den\nAnforderungen an die Begründung eines gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde\ngerichteten Ausstandsgesuchs nicht genügt. Dasselbe gilt in Bezug auf die pauschalen und\nunsubstantiierten Vorbringen in seiner Beschwerde vom 4. April 2023 in Bezug auf die Vorinstanz als Gesamtbehörde, welche deren Ausstand begründen würden (act. 1\n[AK.2023.191-AK]).\n\ndd) Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vom 4. April 2023 vor, er habe die\neinzelnen Mitglieder der Vorinstanz, welche an seinem Fall gearbeitet hätten, nicht\nbenennen können, weil er von der Vorinstanz nicht darüber orientiert und ihm keine\nAkteneinsicht gewährt worden sei (act. 1, S. 7 [AK.2023.191-AK]). Der Betroffene hat\nAnspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der an der\nEntscheidfindung beteiligten Funktionsträger und Organe. Diese Bekanntgabe kann nach\nherrschender Lehre aber im Rahmen einer allgemein zugänglichen Publikation erfolgen,\nsofern nicht ein Funktionsträger oder Organ entscheidet, der beziehungsweise das Teil\n\n"}