{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-191_2023-07-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12833&type=1563347022&cHash=9b2d59b2ffaf5b40e1ad30f6c2e6397f", "Checksum": "32b46d5e591f965efc571d001e535de5"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 55 Abs. 2 und 3 EG-StPO (sGS 962.1): Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements in Vollzugsangelegenheiten ist abgesehen vom Vollzug der Landesverweisung die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig. Diese Zuständigkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die Anklagekammer im Vergleich zum Verwaltungsgericht, welches diese Fälle früher zu beurteilen hatte, mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide geeigneter sei. Verfügungen und Unterlassungen der Vollzugseinrichtungen können zuerst mit Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das SJD und anschliessend mit Beschwerde an die Anklagekammer weitergezogen werden. Der Begriff der Vollzugseinrichtung steht nicht nur im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, sondern auch mit dem Vollzug von Untersuchungshaft. Kommt es in einem solchen Verfahren zu einem Nebenverfahren (etwa zufolge Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege), folgt der Rechtsmittelweg des Nebenverfahrens demjenigen des Hauptverfahrens, weshalb auch in diesen Fällen die Anklagekammer zuständig ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:53:36", "Checksum": "383b7b1771ff0ce97138cf849fb96fdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191\nRegeste:\nArt. 55 Abs. 2 und 3 EG-StPO (sGS 962.1): Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements in Vollzugsangelegenheiten ist abgesehen vom Vollzug der Landesverweisung die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig. Diese Zuständigkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die Anklagekammer im Vergleich zum Verwaltungsgericht, welches diese Fälle früher zu beurteilen hatte, mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide geeigneter sei. Verfügungen und Unterlassungen der Vollzugseinrichtungen können zuerst mit Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das SJD und anschliessend mit Beschwerde an die Anklagekammer weitergezogen werden. Der Begriff der Vollzugseinrichtung steht nicht nur im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, sondern auch mit dem Vollzug von Untersuchungshaft. Kommt es in einem solchen Verfahren zu einem Nebenverfahren (etwa zufolge Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege), folgt der Rechtsmittelweg des Nebenverfahrens demjenigen des Hauptverfahrens, weshalb auch in diesen Fällen die Anklagekammer zuständig ist.\n\nGemäss Art. 11 Abs. 3 VRP sind Eingaben an eine unzuständige Stelle an die zuständige\nStelle zu übermitteln. Weder die Gefängnisleitung noch die Vorinstanz sind\ndementsprechend berechtigt oder verpflichtet, über ein Akteneinsichtsgesuch eines\nGefängnisinsassen in die Strafakten zu entscheiden, vielmehr sind entsprechende\nGesuche an die Verfahrensleitung weiterzuleiten. Aus den Akten ergibt sich nicht, zu\nwelchem Zeitpunkt die Gefängnisleitung den Beschwerdeführer erstmals darauf hinwies,\ndass er die Haftakten beim verfahrensleitenden Staatsanwalt einfordern müsse und nicht\ndurch sie ausgehändigt würden (act. 7/6 [AK.2023.277-AK]). Belegt ist aber, dass die\nGefängnisleitung den verfahrensleitenden Staatsanwalt mit E-Mail vom 10. November 2022\ndarüber informierte, dass der Beschwerdeführer Einsicht in die Haftakten wünsche\n(act. 7/8 f. [AK.2023.277-AK]). Die Staatsanwaltschaft teilte der Gefängnisleitung daraufhin\nmit, dass sich die Haftakten derzeit bei der Anklagekammer befänden und der Verteidiger\ndie Haftakten dem Mandanten zur Verfügung stellen könne (act. 7/9 [AK.2023.277-AK]).\nDie Gefängnisleitung leitete die entsprechenden Informationen (inkl. die E-Mail vom\n10. November 2022) an den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2023\nweiter. Spätestens an diesem Tag kam die Gefängnisleitung folglich ihrer Pflicht um\nWeiterleitung des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers nach. Aufgrund der\nRückmeldung des verfahrensleitenden Staatsanwalts kann der Gefängnisleitung und der\nVorinstanz nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie davon hätten ausgehen müssen,\nim damaligen Zeitpunkt sei ein Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht hängig\ngewesen. Sie durften davon ausgehen, dass das Akteneinsichtsgesuch an die zuständige\nStelle weitergeleitet wurde. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die\nRechtsverweigerungsbeschwerde vom 23. Oktober 2022 gegen die Leitung des\nRegionalgefängnisses Altstätten gestützt auf Art. 92 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VRP mit\nVerfügung vom 30. November 2022 als gegenstandslos abschrieb (act. 3 [AK.2023.277-\nAK]), und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Bezug auf das\nAkteneinsichtsgesuch hätte weitere Abklärungen oder Vorkehrungen treffen müssen.\nSofern der Beschwerdeführer mit Haftakten andere Akten im Visier hat, erschliesst sich\nnicht, was damit gemeint ist; insoweit wäre die Beschwerde ungenügend substantiiert.\n\nAK.2023.191-AK 9/18\nZusammenfassend ist die Beschwerde vom 14. Dezember 2022 (AK.2023.277-AK)\nabzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n4.- a) Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c VRP haben Behördenmitglieder sowie öffentliche\nAngestellte von sich aus in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 7\nAbs. 1 lit. a, b und bb's VRP ausdrücklich genannten Gründen befangen erscheinen. Aus\nrechtlichen Fehlleistungen lässt sich nur dann auf eine Befangenheit schliessen, wenn es\nsich um besonders krasse und wiederholte Irrtümer handelt, die zugleich eine\nAmtspflichtverletzung darstellen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken. Andere\nVerletzungen des materiellen oder formellen Rechts sind im Rechtsmittelverfahren geltend\nzu machen und grundsätzlich nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu begründen.\nAusstandsbegehren gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid beratend oder\ninstruierend mitwirken, sind nicht leichthin gutzuheissen (PK VRP/SG-REITER, 2020, Art. 7\nN 25 ff.).\n\nb) Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Ziffer 1 der vorinstanzlichen\nVerfügung vom 21. März 2023, wonach sein Ausstandsgesuch vom 13. Dezember 2022,\nwelches er im Rahmen des vorinstanzlichen Rekursverfahrens RDRM.2022.79 gegen das\nSicherheits- und Justizdepartement, insbesondere den juristischen Mitarbeiter Z\n, gestellt habe, abgeschrieben werde, soweit darauf einzutreten sei (act. 1 und\n5/15 [AK.2023.191-AK]).\n\n"}