{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-191_2023-07-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12833&type=1563347022&cHash=9b2d59b2ffaf5b40e1ad30f6c2e6397f", "Checksum": "32b46d5e591f965efc571d001e535de5"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 55 Abs. 2 und 3 EG-StPO (sGS 962.1): Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements in Vollzugsangelegenheiten ist abgesehen vom Vollzug der Landesverweisung die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig. Diese Zuständigkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die Anklagekammer im Vergleich zum Verwaltungsgericht, welches diese Fälle früher zu beurteilen hatte, mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide geeigneter sei. Verfügungen und Unterlassungen der Vollzugseinrichtungen können zuerst mit Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das SJD und anschliessend mit Beschwerde an die Anklagekammer weitergezogen werden. Der Begriff der Vollzugseinrichtung steht nicht nur im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, sondern auch mit dem Vollzug von Untersuchungshaft. Kommt es in einem solchen Verfahren zu einem Nebenverfahren (etwa zufolge Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege), folgt der Rechtsmittelweg des Nebenverfahrens demjenigen des Hauptverfahrens, weshalb auch in diesen Fällen die Anklagekammer zuständig ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:53:36", "Checksum": "383b7b1771ff0ce97138cf849fb96fdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191\nRegeste:\nArt. 55 Abs. 2 und 3 EG-StPO (sGS 962.1): Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements in Vollzugsangelegenheiten ist abgesehen vom Vollzug der Landesverweisung die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig. Diese Zuständigkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die Anklagekammer im Vergleich zum Verwaltungsgericht, welches diese Fälle früher zu beurteilen hatte, mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide geeigneter sei. Verfügungen und Unterlassungen der Vollzugseinrichtungen können zuerst mit Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das SJD und anschliessend mit Beschwerde an die Anklagekammer weitergezogen werden. Der Begriff der Vollzugseinrichtung steht nicht nur im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, sondern auch mit dem Vollzug von Untersuchungshaft. Kommt es in einem solchen Verfahren zu einem Nebenverfahren (etwa zufolge Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege), folgt der Rechtsmittelweg des Nebenverfahrens demjenigen des Hauptverfahrens, weshalb auch in diesen Fällen die Anklagekammer zuständig ist.\n\ndd) Gemäss Art. 7b's Abs. 3 VRP i.V.m. Art. 55 Abs. 3 EG-StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO\nist die Anklagekammer zur Beurteilung der Beschwerde gegen Ziffer 1 der Verfügung des\nSicherheits- und Justizdepartements vom 21. März 2023, wonach das Ausstandsbegehren\ndes Beschwerdeführers im Rekursverfahren RDRM.2022.79 abgeschrieben werde, soweit\ndarauf einzutreten sei, zuständig (AK.2023.191-AK).\n\nb) Die Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben und die weiteren von Amtes wegen zu\nprüfenden Eintretensvoraussetzungen (mit Ausnahme des Verfahrens AK.2023.286-AK;\nvgl. nachfolgende Ausführungen) sind ebenfalls gegeben (Art. 55 Abs. 4 EG-StPO i.V.m.\nArt. 382 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 und 2 StPO), weshalb auf diese grundsätzlich\neinzutreten ist.\n\n3.- a) aa) Der Beschwerdeführer erhob am 23. Oktober 2022 bei der Vorinstanz eine\nRechtsverweigerungsbeschwerde, weil ihm die Gefängnisleitung des\nRegionalgefängnisses Altstätten mündlich und ohne Begründung die Einsicht in die\n\nAK.2023.191-AK 7/18\nHaftakten verweigert habe (act. 7/1 [AK.2023.277-AK]). Mit Schreiben vom 7. November\n2022 liess das Amt für Justizvollzug, dem das Regionalgefängnis Altstätten untersteht\n(Art. 5 der Gefängnisverordnung), der Vorinstanz eine Notiz des Gefängnisleiters vom\n28. Oktober 2022 zukommen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dieser Notiz\nist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen, dass er die Haftakten\nbeim verfahrensleitenden Staatsanwalt einfordern müsse und diese nicht durch sie\nausgehändigt würden (act. 7/6 [AK.2023.277-AK]). Das Regionalgefängnis Altstätten\ninformierte sodann mit E-Mail vom 10. November 2022 den verfahrensleitenden\nStaatsanwalt, dass der Beschwerdeführer Einsicht in die Haftakten wünsche, worauf dieser\nihnen gleichentags mitteilte, dass der Verteidiger die Haftakten zur Verfügung stellen könne\nund die Strafakten derzeit bei der Anklagekammer seien (act. 7/9 [AK.2023.277-AK]). Die\nentsprechenden Informationen und Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer am\n23. November 2022 zugestellt (act. 7/12 [AK.2023.277-AK]). Daraufhin ersuchte der\nBeschwerdeführer bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 28. November 2022 erneut um\nEinsicht in die Haftakten und insbesondere um Feststellung, dass ihm das\nAkteneinsichtsrecht verweigert worden sei (act. 7/15 [AK.2023.277-AK]). Mit Verfügung\nvom 30. November 2022 schrieb die Vorinstanz die Rechtsverweigerungsbeschwerde als\ngegenstandslos ab, und zwar mit der Begründung, das Akteneinsichtsgesuch sei dem\nzuständigen Staatsanwalt mit E-Mail vom 10. November 2022 weitergeleitet worden (act. 3\n[AK.2023.277-AK]).\n\nbb) Gegen diese Verfügung wurde am 14. Dezember 2022 Beschwerde erhoben. Darin\nwird im Wesentlichen und sinngemäss vorgebracht, das Regionalgefängnis unterstehe der\nVorinstanz, und die Gefängnisleitung habe dafür zu sorgen, dass die Menschenwürde des\nGefangenen geachtet und seine Rechte nur so weit beschränkt würden, als der\nFreiheitsentzug und das Zusammenleben im Gefängnis es erfordern würden. Die\nGefängnisleitung bzw. das Amt für Justizvollzug habe ihm nie die beantrage Einsicht in die\n\"UH-Vollzugsakten\" (Haftakten) gewährt. Er habe zwar vom Amt für Justizvollzug sechs\nAktenstücke erhalten und die Staatsanwaltschaft habe ihm das Aktenverzeichnis zugestellt.\nLetzteres enthalte jedoch nicht die Haftakten, da diese auch nicht Teil der Strafakten seien.\nEr habe bislang keine Einsicht in die Haftakten erhalten, weshalb seine\nRechtsverweigerungsbeschwerde nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden könne\n(act. 2, S. 7 ff. [AK.2023.277-AK]).\n\nb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gehören die Haftakten zu den Strafakten\n(BSK StPO-ScHMuTz, 2. Aufl. 2014, Art. 101 N 17). Gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO\nentscheidet die Verfahrensleitung über Begehren um Akteneinsicht und trifft die\n\nAK.2023.191-AK 8/18\nerforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und\nberechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Besteht ein hängiges Verfahren vor\ndem Zwangsmassnahmengericht gewährt dieses der beschuldigten Person und der\nVerteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten (Art. 225\nAbs. 2 StPO).\n\n"}