{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-191_2023-07-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12833&type=1563347022&cHash=9b2d59b2ffaf5b40e1ad30f6c2e6397f", "Checksum": "32b46d5e591f965efc571d001e535de5"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 55 Abs. 2 und 3 EG-StPO (sGS 962.1): Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements in Vollzugsangelegenheiten ist abgesehen vom Vollzug der Landesverweisung die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig. Diese Zuständigkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die Anklagekammer im Vergleich zum Verwaltungsgericht, welches diese Fälle früher zu beurteilen hatte, mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide geeigneter sei. Verfügungen und Unterlassungen der Vollzugseinrichtungen können zuerst mit Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das SJD und anschliessend mit Beschwerde an die Anklagekammer weitergezogen werden. Der Begriff der Vollzugseinrichtung steht nicht nur im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, sondern auch mit dem Vollzug von Untersuchungshaft. Kommt es in einem solchen Verfahren zu einem Nebenverfahren (etwa zufolge Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege), folgt der Rechtsmittelweg des Nebenverfahrens demjenigen des Hauptverfahrens, weshalb auch in diesen Fällen die Anklagekammer zuständig ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:53:36", "Checksum": "383b7b1771ff0ce97138cf849fb96fdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191\nRegeste:\nArt. 55 Abs. 2 und 3 EG-StPO (sGS 962.1): Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements in Vollzugsangelegenheiten ist abgesehen vom Vollzug der Landesverweisung die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig. Diese Zuständigkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die Anklagekammer im Vergleich zum Verwaltungsgericht, welches diese Fälle früher zu beurteilen hatte, mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide geeigneter sei. Verfügungen und Unterlassungen der Vollzugseinrichtungen können zuerst mit Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das SJD und anschliessend mit Beschwerde an die Anklagekammer weitergezogen werden. Der Begriff der Vollzugseinrichtung steht nicht nur im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, sondern auch mit dem Vollzug von Untersuchungshaft. Kommt es in einem solchen Verfahren zu einem Nebenverfahren (etwa zufolge Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege), folgt der Rechtsmittelweg des Nebenverfahrens demjenigen des Hauptverfahrens, weshalb auch in diesen Fällen die Anklagekammer zuständig ist.\n\nAK. 2023.191-AK 5/18\nvon Art. 381 StPO, sachgemäss angewendet. Gerügt werden können unter anderem\nRechtsverletzungen und die Rechtsverweigerung (Art. 55 Abs. 4 EG-StPO in Verbindung\nmit [i.V.m.] Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).\n\nWie im Protokoll der vorberatenden Kommission zum Einführungsgesetz zur\nSchweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 21. Dezember 2009 auf Seite\n4 f. und 22 vermerkt ist, beruht die Einführung des Art. 55 Abs. 3 EG-StPO auf der\nÜberlegung, dass die Anklagekammer im Vergleich zum Verwaltungsgericht mit\nstrafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und als Beschwerdeinstanz gegen\ndepartementale Vollzugsentscheide geeigneter sei. Gegenstand der Änderung war der\nInstanzenzug bei Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Departements\nbeziehungsweise der Vollzugsentscheide des Amts für Justizvollzug zum \"strafrechtlichen\nSanktionenvollzug\". Ausserdem wurde in diesem Zusammenhang auf Art. 43 JStPO\nverwiesen, welcher die Beschwerde gegen Vollzugsentscheide an die Anklagekammer\nbereits vorsehe (www.ratsinfo.sg.ch). Den überzeugenden Ausführungen des\nVerwaltungsgerichts in den Entscheiden vom 14. März 2023 und 25. April 2023 ist zu folgen.\nDementsprechend steht der Begriff der \"Vollzugseinrichtung\" in Art. 55 Abs. 2 EG-StPO\nund Art. 43 Abs. 1 EG-StPO nicht nur im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und\nMassnahmen, sondern auch mit dem Vollzug der Untersuchungshaft. Art. 55 Abs. 2 und 3\nEG-StPO legen nahe, dass Verfügungen und Unterlassungen der Leitungen der\nVollzugseinrichtungen, welche den Vollzug der Untersuchungshaft betreffen, zuerst mit\nRekurs beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Sicherheits- und\nJustizdepartement (welche die Aufsicht über die Gefängnisse ausübt, Art. 6\nGefängnisverordnung) und anschliessend mit Beschwerde an die Anklagekammer\nweitergezogen werden können (Entscheide Verwaltungsgericht B 2022/215 vom 14. März\n2023 E. 2.3 und B 2023/73 vom 25. April 2023 E. 2).\n\nbb) Der Beschwerde vom 9. April 2023 an das Verwaltungsgericht (AK.2023.286-AK) liegt\ndie vorinstanzliche Verfügung vom 21. März 2023 zugrunde, gemäss welcher das Gesuch\num unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren RDRM.2022.79 abgewiesen werde\n(Ziffer 2; act. 5/15 [AK.2023.191-AK]). Gegenstand des Rekursverfahrens wiederum ist die\nDisziplinarverfügung des Regionalgefängnisses Altstätten vom 4. November 2022, gemäss\nwelcher dem Beschwerdeführer wegen ungebührlichen Verhaltens (begangen am\n29. Oktober 2022) gestützt auf Art. 64c des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen\nStraf- und Jugendstrafprozessordnung (sGS 962.1, EG-StPO) eine Busse von Fr. 40.-\nauferlegt wurde (act. 5/1.1 [AK.2023.191-AK]). Die Überprüfung der Hauptsache, das heisst\ndie Frage der Rechtmässigkeit der Disziplinarverfügung, stellt primär eine\n\nAK.2023. 191-AK 6/18\nhaftvollzugsrechtliche Frage dar und weist einen starken Bezug zum Strafprozessrecht auf,\nwas in einem Rechtsmittelverfahren nicht vom Verwaltungsgericht zu beurteilen wäre. In\nder Regel folgt der Rechtsmittelweg in einem Nebenverfahren demjenigen des\nHauptverfahrens. Ausserdem unterscheiden sowohl die EG-StPO als auch die\nGefängnisverordnung (Art. 45 ff.) nicht danach, ob die Einrichtung dem Vollzug der\nUntersuchungs- oder Sicherheitshaft, einer Strafe oder Massnahme dient.\nDementsprechend ist die Anklagekammer auch für die Behandlung der Beschwerde im\nVerfahren AK.2023.286-AK zuständig.\n\ncc) Gegenstand der Beschwerde vom 14. Dezember 2022 (AK.2023.277-AK) ist die\nVerfügung des Sicherheits- und Justizdepartements vom 30. November 2022, wonach die\nRechtsverweigerungsbeschwerde vom 23. Oktober 2022 gegen die Leitung des\nRegionalgefängnisses Altstätten zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. Der\nBeschwerdeführer machte im Rahmen dieses Verfahrens die unrechtmässige\nVerweigerung der Einsicht in die Haftakten geltend (act. 4/2 [AK.2023.277-AK]). Da es sich\ndabei ebenfalls um eine haftvollzugsrechtliche Frage handelt, ist die Anklagekammer für\ndie Behandlung der Beschwerde im Verfahren AK.2023.277-AK zuständig.\n\nIm Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheiden des\nVerwaltungsgerichts vom 14. März 2023 (B 2022/215) und 25. April 2023 (B 2023/73)\nverwiesen.\n\n"}