{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-191_2023-07-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12833&type=1563347022&cHash=9b2d59b2ffaf5b40e1ad30f6c2e6397f", "Checksum": "32b46d5e591f965efc571d001e535de5"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 55 Abs. 2 und 3 EG-StPO (sGS 962.1): Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements in Vollzugsangelegenheiten ist abgesehen vom Vollzug der Landesverweisung die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig. Diese Zuständigkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die Anklagekammer im Vergleich zum Verwaltungsgericht, welches diese Fälle früher zu beurteilen hatte, mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide geeigneter sei. Verfügungen und Unterlassungen der Vollzugseinrichtungen können zuerst mit Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das SJD und anschliessend mit Beschwerde an die Anklagekammer weitergezogen werden. Der Begriff der Vollzugseinrichtung steht nicht nur im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, sondern auch mit dem Vollzug von Untersuchungshaft. Kommt es in einem solchen Verfahren zu einem Nebenverfahren (etwa zufolge Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege), folgt der Rechtsmittelweg des Nebenverfahrens demjenigen des Hauptverfahrens, weshalb auch in diesen Fällen die Anklagekammer zuständig ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:53:36", "Checksum": "383b7b1771ff0ce97138cf849fb96fdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191\nRegeste:\nArt. 55 Abs. 2 und 3 EG-StPO (sGS 962.1): Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements in Vollzugsangelegenheiten ist abgesehen vom Vollzug der Landesverweisung die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig. Diese Zuständigkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die Anklagekammer im Vergleich zum Verwaltungsgericht, welches diese Fälle früher zu beurteilen hatte, mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide geeigneter sei. Verfügungen und Unterlassungen der Vollzugseinrichtungen können zuerst mit Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das SJD und anschliessend mit Beschwerde an die Anklagekammer weitergezogen werden. Der Begriff der Vollzugseinrichtung steht nicht nur im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, sondern auch mit dem Vollzug von Untersuchungshaft. Kommt es in einem solchen Verfahren zu einem Nebenverfahren (etwa zufolge Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege), folgt der Rechtsmittelweg des Nebenverfahrens demjenigen des Hauptverfahrens, weshalb auch in diesen Fällen die Anklagekammer zuständig ist.\n\n1.- Den einzelnen Beschwerdeverfahren (AK.2023.191-AK [Disziplinarmassnahme;\nAusstand, unentgeltliche Rechtspflege], AK.2023.277-AK [Rechtsverweigerung] und\nAK.2023.286-AK [unentgeltliche Rechtspflege]) liegt dasselbe Strafverfahren zugrunde und\nsie stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang, weshalb sie aus\nprozessökonomischen Gründen vereinigt und die jeweiligen Anträge und Vorbringen in\neinem einzigen Entscheid behandelt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer]\n6B_1434/2021 und 6B_143612021 vom 8. Juni 2022 E.1).\n\n2.- a) Gegenstand der Beschwerde vom 9. April 2023 (AK.2023.286-AK) ist die vorinstanzliche Verfügung vom 21. März 2023, gemäss welcher in Ziffer 2 verfügt wurde, dass\nsein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren RDRM.2022.79\nabgewiesen werde. In der Rechtsmittelbelehrung der vorinstanzlichen Verfügung ist\nfestgehalten, dass gegen Ziffer 2 innert vierzehn Tagen seit Eröffnung beim\nVerwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden könne (act. 3 [AK.2023.286-AK]).\nGegenstand der Beschwerde vom 14. Dezember 2022 (AK.2023.277-AK) wiederum ist die\nVerfügung des Sicherheits- und Justizdepartements vom 30. November 2022, wonach die\n\nAK.2023.191-AK 4/18\nRechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2022 gegen\ndie Leitung des Regionalgefängnisses Altstätten zufolge Gegenstandslosigkeit\nabgeschrieben werde. In der Rechtsmittelbelehrung der erwähnten Verfügung ist ebenfalls\nfestgehalten, dass dagegen innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht erhoben werden könne (act. 3 [AK.2023.277-AK]).\n\naa) Zunächst stellt sich die Frage der Zuständigkeit der Anklagekammer. Die\nBestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, sGS 951.1) finden\nkeine Anwendung, soweit eidgenössische Erlasse und kantonale Gesetze abweichende\nVorschriften enthalten (Art. 2 Abs. 1 VRP). Geht es ausschliesslich um Fragen des\nHaftvollzugs, richten sich die Beschwerdemöglichkeiten im kantonalen Verfahren nach dem\nkantonalen Recht, was Art. 235 Abs. 5 StPO in Bezug auf die Untersuchungshaft\nausdrücklich festhält (BGer 16_549/2018 vom 12. April 2019 E. 3.3). Gemäss Art. 43 Abs. 1\nEG-StPO erlässt die Regierung die näheren Vorschriften zum Vollzug der\nUntersuchungshaft, insbesondere über die Beschwerdemöglichkeiten sowie die\nSicherungs- und Disziplinarmassnahmen. Nach Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über\ndie Gefängnisse und Vollzugsanstalten (Gefängnisverordnung, sGS 962.14) untersteht das\nRegionalgefängnis Altstätten dem Amt für Justizvollzug des Sicherheits- und\nJustizdepartements. Art. 6 der Gefängnisverordnung bestimmt, dass das Sicherheits- und\nJustizdepartement die Aufsicht über die Gefängnisse ausübt. Daraus kann aber nur\nabgeleitet werden, an welche Behörde eine Aufsichtsbeschwerde zu richten wäre.\nKonkretere Bestimmungen zu den Beschwerdemöglichkeiten sind der\nGefängnisverordnung keine zu entnehmen — dies entgegen dem Auftrag des\nGesetzgebers. Das Verwaltungsgericht übt die Aufsicht über die\nVerwaltungsrekurskommission, nicht aber über das Sicherheits- und Justizdepartement,\naus (Art. 43 Abs. 1 lit. c Gerichtsgesetz [sGS 941.1]). Aus diesen Bestimmungen kann\ndeshalb keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der Beschwerden\nin den Verfahren AK.2023.277-AK und AK.2023.286-AK abgeleitet werden, zumal es sich\nim Übrigen nicht um Aufsichtsbeschwerden handelt.\n\nDas kantonale Recht sieht weiter vor, dass gegen Verfügungen der Leitungen der\nVollzugseinrichtungen der Rekurs an das zuständige Departement zulässig ist (Art. 55 Abs.\n2 EG-StPO). Gemäss Art. 55 Abs. 3 EG-StPO ist gegen Verfügungen und\nRekursentscheide des zuständigen Departements wiederum die Beschwerde an die\nAnklagekammer zulässig, ausgenommen Rekursentscheide im Zusammenhang mit dem\nVollzug der Landesverweisung (worum es hier aber nicht geht). Auf das\nBeschwerdeverfahren vor der Anklagekammer werden die Art. 379 ff. StPO, mit Ausnahme\n\n"}