{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-191_2023-07-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12833&type=1563347022&cHash=9b2d59b2ffaf5b40e1ad30f6c2e6397f", "Checksum": "32b46d5e591f965efc571d001e535de5"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 55 Abs. 2 und 3 EG-StPO (sGS 962.1): Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements in Vollzugsangelegenheiten ist abgesehen vom Vollzug der Landesverweisung die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig. Diese Zuständigkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die Anklagekammer im Vergleich zum Verwaltungsgericht, welches diese Fälle früher zu beurteilen hatte, mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide geeigneter sei. Verfügungen und Unterlassungen der Vollzugseinrichtungen können zuerst mit Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das SJD und anschliessend mit Beschwerde an die Anklagekammer weitergezogen werden. Der Begriff der Vollzugseinrichtung steht nicht nur im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, sondern auch mit dem Vollzug von Untersuchungshaft. Kommt es in einem solchen Verfahren zu einem Nebenverfahren (etwa zufolge Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege), folgt der Rechtsmittelweg des Nebenverfahrens demjenigen des Hauptverfahrens, weshalb auch in diesen Fällen die Anklagekammer zuständig ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:53:36", "Checksum": "383b7b1771ff0ce97138cf849fb96fdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191\nRegeste:\nArt. 55 Abs. 2 und 3 EG-StPO (sGS 962.1): Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements in Vollzugsangelegenheiten ist abgesehen vom Vollzug der Landesverweisung die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig. Diese Zuständigkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die Anklagekammer im Vergleich zum Verwaltungsgericht, welches diese Fälle früher zu beurteilen hatte, mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide geeigneter sei. Verfügungen und Unterlassungen der Vollzugseinrichtungen können zuerst mit Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das SJD und anschliessend mit Beschwerde an die Anklagekammer weitergezogen werden. Der Begriff der Vollzugseinrichtung steht nicht nur im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, sondern auch mit dem Vollzug von Untersuchungshaft. Kommt es in einem solchen Verfahren zu einem Nebenverfahren (etwa zufolge Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege), folgt der Rechtsmittelweg des Nebenverfahrens demjenigen des Hauptverfahrens, weshalb auch in diesen Fällen die Anklagekammer zuständig ist.\n\n \"1. Es ist klar, bestimmt, bewusst, vollständig festzustellen, dass willkürlich die Zuständigkeit für\nUH-Vollzugsfragen wiederum abgeschoben und verschleppt wurden.\n2. Es ist mir die umfassende Akteneinsicht mit Verzeichnis in Form einer Kopie zu gewähren oder\ndie Vorinstanz dazu zu verpflichten.\n3. Es ist mir danach Frist für die Teilnahme am Beweisverfahren, Äusserung, Editions- und\nBeweisanträgen anzusetzen.\n4. Es ist im Ablehnungsfalle eine schriftlich begründete, rechtsmittelfähige Zwischenverfügung zu\nerlassen.\"\n\nAK.2023.191-AK 2/18\nC.- Am 4. November 2022 verfügte das Regionalgefängnis Altstätten gegenüber A\nals Disziplinarmassnahme eine Busse in der Höhe von Fr. 40.—, da er am\n29. Oktober 2022 gegenüber einem dunkelhäutigen Mitarbeiter gesagt haben soll, er selbst\nlebe in einem Rechtsstaat und nicht wie jener in einer \"Bananenrepublik\". Dagegen erhob\nA beim Sicherheits- und Justizdepartement Rekurs und beantragte, die\nangefochtene Disziplinarverfügung sei aufzuheben. Im Rahmen des Rekursverfahrens\n(RDRM.2022.79) stellte A zudem ein Ausstandsgesuch gegen das\nSicherheits- und Justizdepartement, insbesondere den juristischen Mitarbeiter Z\n. Mit Verfügung vom 21. März 2023 schrieb das Sicherheits- und\nJustizdepartement das Ausstandsbegehren ab, soweit darauf einzutreten sei (Ziffer 1) und\nverfügte, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren werde\nabgewiesen (Ziffer 2).\n\nGegen Ziffer 1 der Verfügung vom 21. März 2023 erhob A am 4. April 2023\nBeschwerde an die Anklagekammer und stellte folgende Rechtsbegehren:\n\n\"1. Es ist die Verfügung des SJD vom 21.03.2023 aufzuheben, zurückzuweisen und die\nBefangenheit von B und Z eventuell Weiteren festzustellen.\n2. Es ist die Rechtsverweigerung, eventualiter -verzögerung festzustellen.\n3. Es sind mir die Teilgehalte des fairen Verfahrens und Gehörs vor Entscheid zu gewähren.\nVorerst Orientierung und Akteneinsicht mit Verzeichnis.\n4. Es ist mir danach Frist für Äusserung sowie Editions- und Beweisanträge anzusetzen.\n5. Es ist mir als nicht verbeiständigter Bürger die richterliche Fürsorge zu gewähren.\n6. Es ist mir eine Eingangsbestätigung zuzustellen\".\n\nDas Sicherheits- und Justizdepartement reichte am 25. April 2023 eine Stellungnahme ein,\nbeantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die\nErwägungen in der Verfügung vom 21. März 2023. Gleichzeitig übermittelte es die\nVerfahrensakten. Am 30. April 2023 reichte A eine weitere Stellungnahme\nein (AK.2023.191-AK).\n\nD.- Gegen Ziffer 2 der Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartments vom 21. März\n2023 erhob A ausserdem am 9. April 2023 Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht (unentgeltliche Rechtspflege) und stellte die folgenden\nRechtsbegehren:\n\n\"1. Es ist die Verfügung des SJD vom 21.03.2023 aufzuheben.\n2. Es ist eventualiter die Rechtssache an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\nAK.2023.191-AK 3/18\n3. Es ist auf Kostenvorschuss zu verzichten, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege zu\ngewähren.\n4. Es ist eine unabhängige, effektive Untersuchung zum Handeln und Unterlassen von Herr D\n, E , F einzuleiten wegen Menschen- und\nGrundrechtsverletzungen etc.\n5. Es ist die Rechtsverweigerung festzustellen.\n6. Es ist mir die Teilgehalte des fairen Verfahrens und Gehörs vor Entscheid zu gewähren. Vorerst\nOrientierung und vollständige Akteneinsicht mit Verzeichnis.\n7. Es ist mir danach Frist für Äusserung sowie Editions- und Beweisanträge anzusetzen.\n8. Es ist mir als nicht verbeiständigter Bürger die richterliche Fürsorge zu gewähren.\n9. Es sind die Kosten auf den Staat St. Gallen zu verlegen\".\n\nMangels Zuständigkeit trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde mit Entscheid vom\n25. April 2023 (B 2023/73) nicht ein und überwies die Angelegenheit an die Anklagekammer\n(AK.2023.286-AK).\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nII.\n\n"}