{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-191_2023-07-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12833&type=1563347022&cHash=9b2d59b2ffaf5b40e1ad30f6c2e6397f", "Checksum": "32b46d5e591f965efc571d001e535de5"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 55 Abs. 2 und 3 EG-StPO (sGS 962.1): Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements in Vollzugsangelegenheiten ist abgesehen vom Vollzug der Landesverweisung die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig. Diese Zuständigkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die Anklagekammer im Vergleich zum Verwaltungsgericht, welches diese Fälle früher zu beurteilen hatte, mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide geeigneter sei. Verfügungen und Unterlassungen der Vollzugseinrichtungen können zuerst mit Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das SJD und anschliessend mit Beschwerde an die Anklagekammer weitergezogen werden. Der Begriff der Vollzugseinrichtung steht nicht nur im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, sondern auch mit dem Vollzug von Untersuchungshaft. Kommt es in einem solchen Verfahren zu einem Nebenverfahren (etwa zufolge Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege), folgt der Rechtsmittelweg des Nebenverfahrens demjenigen des Hauptverfahrens, weshalb auch in diesen Fällen die Anklagekammer zuständig ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:53:36", "Checksum": "383b7b1771ff0ce97138cf849fb96fdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 13.07.2023 AK.2023.191\nRegeste:\nArt. 55 Abs. 2 und 3 EG-StPO (sGS 962.1): Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements in Vollzugsangelegenheiten ist abgesehen vom Vollzug der Landesverweisung die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig. Diese Zuständigkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die Anklagekammer im Vergleich zum Verwaltungsgericht, welches diese Fälle früher zu beurteilen hatte, mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und als Beschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide geeigneter sei. Verfügungen und Unterlassungen der Vollzugseinrichtungen können zuerst mit Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das SJD und anschliessend mit Beschwerde an die Anklagekammer weitergezogen werden. Der Begriff der Vollzugseinrichtung steht nicht nur im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, sondern auch mit dem Vollzug von Untersuchungshaft. Kommt es in einem solchen Verfahren zu einem Nebenverfahren (etwa zufolge Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege), folgt der Rechtsmittelweg des Nebenverfahrens demjenigen des Hauptverfahrens, weshalb auch in diesen Fällen die Anklagekammer zuständig ist.\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2023.191\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 14.08.2024\nEntscheiddatum: 13.07.2023\n\nEntscheid Kantonsgericht, 13.07.2023\nArt. 55 Abs. 2 und 3 EG-StPO (sGS 962.1): Gegen Verfügungen und\nEntscheide des zuständigen Departements in Vollzugsangelegenheiten ist\nabgesehen vom Vollzug der Landesverweisung die Beschwerde an die\nAnklagekammer zulässig. Diese Zuständigkeit wurde im\nGesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die Anklagekammer im\nVergleich zum Verwaltungsgericht, welches diese Fälle früher zu beurteilen\nhatte, mit strafrechtlichen Fragestellungen besser vertraut und als\nBeschwerdeinstanz gegen departementale Vollzugsentscheide geeigneter\nsei. Verfügungen und Unterlassungen der Vollzugseinrichtungen können\nzuerst mit Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das SJD und\nanschliessend mit Beschwerde an die Anklagekammer weitergezogen\nwerden. Der Begriff der Vollzugseinrichtung steht nicht nur im\nZusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, sondern\nauch mit dem Vollzug von Untersuchungshaft. Kommt es in einem solchen\nVerfahren zu einem Nebenverfahren (etwa zufolge Gesuchs um\nunentgeltliche Rechtspflege), folgt der Rechtsmittelweg des\nNebenverfahrens demjenigen des Hauptverfahrens, weshalb auch in diesen\nFällen die Anklagekammer zuständig ist.\n\nEntscheid siehe PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/19\nKanton St.Gallen\nGerichte\n\nAnklagekammer\n\nEntscheid vom 13. Juli 2023\n\nBesetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und\nDr. Armin Bossart, Gerichtsschreiberin Kathrin Schläpfer\n\nGeschäftsnr. AK.2023.191-AK, AK.2023.286-AK (Ref.Nr. RDRM.2022.79,\nRDGS.2022.332), AK.2023.277-AK, AP.2023.336-AP\n\nVerfahrens- A\nbeteiligte\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nSicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,\nOberer Graben 38, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nGegenstand Ausstand und unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren\n(Disziplinarmassnahme) und Rechtsverweigerung\nErwägungen\n\nA.- Das Untersuchungsamt Gossau führt gegen A ein Strafverfahren wegen\ndes Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der Fälschung von Ausweisen, der\nErschleichung einer falschen Beurkundung sowie der unwahren Angaben gegenüber\nHandelsregisterbehörden.\n\nB.- Am 23. Oktober 2022 erhob A beim Sicherheits- und Justizdepartement\ndes Kantons St. Gallen eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, weil ihm die\nGefängnisleitung mündlich und ohne Begründung die Einsicht in die Haftakten verweigert\nhabe. Mit Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom\n30. November 2022 wurde die Rechtsverweigerungsbeschwerde als gegenstandslos\nabgeschrieben. Das Akteneinsichtsgesuch sei am 10. November 2022\nzuständigkeitshalber an das Untersuchungsamt Gossau weitergeleitet worden. Dagegen\nerhob A am 14. Dezember 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht\nund reichte am 5. Februar 2023 eine weitere Stellungnahme ein. Das Verwaltungsgericht\ntrat mit Entscheid vom 14. März 2023 auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein\nund übermittelte die Angelegenheit an die Anklagekammer (B 2022/215). Am 26. Mai 2023\nstellte A bei der Anklagekammer ein \"Erläuterungsgesuch\" aufgrund eines\nZuständigkeitskonflikts. Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 teilte ihm die Verfahrensleitung mit,\ndass einstweilen kein Zuständigkeitskonflikt bestehe, weshalb sein \"Erläuterungsgesuch\"\nhinfällig sei. Am 16. Juni 2023 reichte das Sicherheits- und Justizdepartement eine\nStellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. A nahm\nam 19. Juni 2023 erneut Stellung und stellte die folgenden Rechtsbegehren (AK.2023.277-\nAK):\n\n"}