{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-186-AK_2023-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11865&type=1563347022&cHash=d0c70922f41905ba0dde7c56311e42b2", "Checksum": "0339282f53c8b30eff1a7b01db2087ac"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.186-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.05.2023 AK.2023.186-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.05.2023 AK.2023.186-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.05.2023 AK.2023.186-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 140 StPO (SR 312.0)\r\nBeweisverwertbarkeit. Nach dem Schutzgedanken des strafprozessualen Täuschungsverbots soll eine beschuldigte Person nicht vor jedem Irrtum, sondern lediglich vor bewusster und vorsätzlicher Täuschung geschützt werden, weil Täuschen ein zielgerichtetes und planmässiges Vorgehen voraussetzt und deshalb nur vorsätzlich bzw. bewusst begangen werden kann. Es kommt entscheidend auf den Einfluss des behördlichen Verhaltens auf die Willensfreiheit (Willensbildung und Willensbetätigung) der beschuldigten Person an."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:59:05", "Checksum": "7ed1e5941a4aee864b7a8cdaa92b08aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.05.2023 AK.2023.186-AK\nRegeste:\nArt. 140 StPO (SR 312.0)\r\nBeweisverwertbarkeit. Nach dem Schutzgedanken des strafprozessualen Täuschungsverbots soll eine beschuldigte Person nicht vor jedem Irrtum, sondern lediglich vor bewusster und vorsätzlicher Täuschung geschützt werden, weil Täuschen ein zielgerichtetes und planmässiges Vorgehen voraussetzt und deshalb nur vorsätzlich bzw. bewusst begangen werden kann. Es kommt entscheidend auf den Einfluss des behördlichen Verhaltens auf die Willensfreiheit (Willensbildung und Willensbetätigung) der beschuldigten Person an.\n\ncc) Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände konnte der Beschwerdeführer\ndarauf schliessen, dass ihm keine Bagatelle, sondern eine Verkehrsregelverletzung von\neiner gewissen Schwere vorgeworfen wird. Eine Täuschung i.S.v. Art. 140 Abs. 1 StPO\ndurch den Kantonspolizisten ist nicht ersichtlich. Selbst wenn eine solche vorläge, ist\nfraglich, inwiefern dadurch die Willensfreiheit und das Aussageverhalten des\nBeschwerdeführers beeinflusst wurde. Weshalb er die Täterschaft zugeben soll, wenn\nes sich um eine Übertretung, nicht aber, wenn es sich um ein Vergehen handelt,\nleuchtet deshalb nicht ganz ein, weil die Täterschaft nach der Auffassung des\nBeschwerdeführers allein gestützt auf das Radarfoto und ohne ein Geständnis nicht\nhätte nachgewiesen werden können. Es kann deshalb gleich aus mehreren Gründen\nnicht von einer offensichtlichen Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls im Sinne\nvon Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO ausgegangen werden.\n\nc) Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, dass auch aufgrund einer durch den\nKantonspolizisten begangenen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) eine\nUnverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls (Art. 141 Abs. 2 StPO) bestehe.\nDiesbezüglich kann auf das Parallelverfahren AK.2023.184-AK verwiesen werden, in\nwelchem mit heutigem Entscheid die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens\ngegen den Kantonspolizisten zufolge Fehlens jeglicher Hinweise auf ein strafbares\nVerhalten, namentlich Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB, nicht erteilt\nwurde.\n\n4.- Zusammenfassend ergibt sich kein eindeutig erkennbares\nBeweisverwertungsverbot. Entsprechend muss nicht geprüft werden, ob der\nBeschwerdeführer ein besonders gewichtiges und rechtlich geschütztes Interesse an\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder unverzüglichen Feststellung eines Beweisverwertungsverbots hätte. Mangels klaren\nFalls obliegt es nicht der Anklagekammer, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über\ndie Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls vom 14. September 2022 zu befinden.\nDie Beschwerde ist somit abzuweisen.\n\n5.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres\nObsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren\nRechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428\nAbs. 1 StPO). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende\nBeschwerdeführer eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 23 GKV) zu\nbezahlen.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.–\n(Entscheidgebühr) zu bezahlen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8\n"}