{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-186-AK_2023-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11865&type=1563347022&cHash=d0c70922f41905ba0dde7c56311e42b2", "Checksum": "0339282f53c8b30eff1a7b01db2087ac"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.186-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.05.2023 AK.2023.186-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.05.2023 AK.2023.186-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.05.2023 AK.2023.186-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 140 StPO (SR 312.0)\r\nBeweisverwertbarkeit. Nach dem Schutzgedanken des strafprozessualen Täuschungsverbots soll eine beschuldigte Person nicht vor jedem Irrtum, sondern lediglich vor bewusster und vorsätzlicher Täuschung geschützt werden, weil Täuschen ein zielgerichtetes und planmässiges Vorgehen voraussetzt und deshalb nur vorsätzlich bzw. bewusst begangen werden kann. Es kommt entscheidend auf den Einfluss des behördlichen Verhaltens auf die Willensfreiheit (Willensbildung und Willensbetätigung) der beschuldigten Person an."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:59:05", "Checksum": "7ed1e5941a4aee864b7a8cdaa92b08aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.05.2023 AK.2023.186-AK\nRegeste:\nArt. 140 StPO (SR 312.0)\r\nBeweisverwertbarkeit. Nach dem Schutzgedanken des strafprozessualen Täuschungsverbots soll eine beschuldigte Person nicht vor jedem Irrtum, sondern lediglich vor bewusster und vorsätzlicher Täuschung geschützt werden, weil Täuschen ein zielgerichtetes und planmässiges Vorgehen voraussetzt und deshalb nur vorsätzlich bzw. bewusst begangen werden kann. Es kommt entscheidend auf den Einfluss des behördlichen Verhaltens auf die Willensfreiheit (Willensbildung und Willensbetätigung) der beschuldigten Person an.\n\nbb) Nach dem Schutzgedanken des strafprozessualen Täuschungsverbots soll eine\nbeschuldigte Person nicht vor jedem Irrtum, sondern lediglich vor bewusster und\nvorsätzlicher Täuschung geschützt werden (vgl. etwa Oberholzer, Grundzüge des\nStrafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 919), weil die Tätigkeit des Täuschens nach\ngrammatikalischer Auslegung ein zielgerichtetes und planmässiges Vorgehen\nvoraussetzt und deshalb nur vorsätzlich bzw. bewusst begangen werden kann (Urteil\ndes Bundesstrafgerichts\n[BStGer] CA.2020.10 vom 2. August 2021 E. 2.1.6.2). Es kommt entscheidend auf den\nEinfluss des behördlichen Verhaltens auf die Willensfreiheit (Willensbildung und\nWillensbetätigung) der beschuldigten Person an (BGE 144 IV 25 f. E. 4.2; Oberholzer,\na.a.O., N 919).\n\nDem Beschwerdeführer wurden, mit Ausnahme des Bereichs, wo die Tat begangen\nwurde, alle Sachverhaltselemente korrekt vorgehalten. Dafür, dass der falsche Hinweis\n\"ausserorts\" auf ein zielgerichtetes und planmässiges Vorgehen schliessen lassen\nkönnte, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Wäre eine Täuschungsabsicht\nvorhanden gewesen, so ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb der Kantonspolizist\nden Beschwerdeführer darüber aufklärte, dass ihm ein \"SVG-Vergehen\" vorgeworfen\nwerde und er die \"kritische Grenze\" um 1 km/h überschritten habe. Eine\nGeschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h kann nur bei einer Begehung innerorts\neine \"kritische Grenze\" (bzw. ein Vergehen) darstellen. Dies ergibt sich aus der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 6B_236/2022 vom 5. September 2022 E.\n2.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 508 E. 1.3 und BGE 132 II 234 E. 3.1 f.). Eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGeschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h (netto) stellt ausserorts eine Übertretung\nund auf der Autobahn eine Ordnungswidrigkeit (Anhang 1 Ziff. 303.3 lit. e zur\nOrdnungsbussenverordnung) dar (vgl. BSK SVG-Rütsche, 1. Aufl. 2014, Art. 16 N 101\nf.). Aus Sicht des Kantonspolizisten, der wusste, dass er mit dem Beschuldigten einen\nJuristen und damit möglicherweise eine Person mit SVG-Fachkenntnissen\neinvernimmt, der die vorgenannten Abstufungen kennen könnte, wäre ein solches\nVorgehen bei einer allfälligen Täuschungsabsicht nicht nachvollziehbar.\n\nWeiter ist fraglich, ob beim Beschwerdeführer überhaupt ein Irrtum hinsichtlich des\nDeliktsvorhalts vorlag. Seine Ausführungen sind widersprüchlich. Einerseits\nargumentiert er, es sei nicht relevant, dass ihm (korrekterweise) ein \"SVG-Vergehen\"\nvorgeworfen wurde, weil von einem rechtsunkundigen Angeschuldigten keine genaue\nGesetzeskenntnis erwartet werden könne. Andererseits führt er aus, dass ihm die\nKriterien im Bereich der SVG-Massnahmen bekannt seien und dass er bei korrektem\nVorhalt der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts die Aussage\nverweigert hätte. Dass er eine Steuerung seines Aussageverhaltens davon abhängig\nmachen kann, ob ihm eine Übertretung oder ein Vergehen vorgehalten wird, könnte\naber auf relevante rechtliche Kenntnisse hindeuten. Zudem ist angesichts seines Berufs\nals Jurist ohnehin fraglich, inwiefern es sich beim Beschwerdeführer um einen\nRechtsunkundigen handeln soll. Insgesamt geht aus den Ausführungen des\nBeschwerdeführers hervor, dass er die Bedeutung einer Tatbegehung innerorts bzw.\nausserorts gekannt haben soll, aber die Unterschiede hinsichtlich der Strafdrohung bei\neiner Übertretung bzw. bei einem Vergehen nicht, was angesichts der konkreten\nUmstände eher zu bezweifeln ist. Was die Unterscheidung zwischen den\nstrafrechtlichen Deliktstypen anbelangt, dürfte diese auch einem im Strafrecht bzw.\nStrassenverkehrsrecht wenig bewanderten Juristen bekannt sein. Der Hinweis auf ein\n\"SVG-Vergehen\" lässt zumindest auf eine gewisse Schwere des vorgeworfenen Delikts\nschliessen.\n\nSelbst wenn beim Beschwerdeführer ein Irrtum hervorgerufen worden wäre, ist fraglich,\nob dadurch die Willensfreiheit des Beschwerdeführers beeinflusst wurde. Ob es sich\nnun um eine einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung bzw. eine Übertretung oder\nein Vergehen handelt, hat keinen Einfluss auf das Aussageverweigerungsrecht des\nBeschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wusste aufgrund der ihm erteilten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBelehrung, dass er bei der polizeilichen Einvernahme keine Aussage machen musste\nund die Mitwirkung hätte verweigern können. Inwiefern der Umstand, dass der\nBeschwerdeführer irrtümlicherweise auf eine mildere Strafdrohung schloss (obwohl ihm\nausdrücklich ein SVG-Vergehen zur Last gelegt wurde), seine Willensfreiheit und sein\nAussageverhalten vor dem Hintergrund des strafprozessualen Täuschungsverbots in\nrelevanter Weise beeinflusst haben soll, wird das Sachgericht zu prüfen haben. Im\nBeschwerdeverfahren stellt dies keine zu berücksichtigende, eindeutig feststellbare\nund offensichtliche Unverwertbarkeit der Aussagen dar.\n\n"}