{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-186-AK_2023-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11865&type=1563347022&cHash=d0c70922f41905ba0dde7c56311e42b2", "Checksum": "0339282f53c8b30eff1a7b01db2087ac"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.186-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.05.2023 AK.2023.186-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.05.2023 AK.2023.186-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.05.2023 AK.2023.186-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 140 StPO (SR 312.0)\r\nBeweisverwertbarkeit. Nach dem Schutzgedanken des strafprozessualen Täuschungsverbots soll eine beschuldigte Person nicht vor jedem Irrtum, sondern lediglich vor bewusster und vorsätzlicher Täuschung geschützt werden, weil Täuschen ein zielgerichtetes und planmässiges Vorgehen voraussetzt und deshalb nur vorsätzlich bzw. bewusst begangen werden kann. Es kommt entscheidend auf den Einfluss des behördlichen Verhaltens auf die Willensfreiheit (Willensbildung und Willensbetätigung) der beschuldigten Person an."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:59:05", "Checksum": "7ed1e5941a4aee864b7a8cdaa92b08aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.05.2023 AK.2023.186-AK\nRegeste:\nArt. 140 StPO (SR 312.0)\r\nBeweisverwertbarkeit. Nach dem Schutzgedanken des strafprozessualen Täuschungsverbots soll eine beschuldigte Person nicht vor jedem Irrtum, sondern lediglich vor bewusster und vorsätzlicher Täuschung geschützt werden, weil Täuschen ein zielgerichtetes und planmässiges Vorgehen voraussetzt und deshalb nur vorsätzlich bzw. bewusst begangen werden kann. Es kommt entscheidend auf den Einfluss des behördlichen Verhaltens auf die Willensfreiheit (Willensbildung und Willensbetätigung) der beschuldigten Person an.\n\n2.- Grundsätzlich obliegt der definitive Entscheid über gesetzliche\nBeweisverwertungsverbote (Art. 140 f. StPO) nach der Praxis des Bundesgerichts der\nzuständigen Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachgericht im Rahmen des\nEndentscheids (BGE 143 IV 475 E. 2.7, 141 IV 289 E. 1.2). Dies schliesst indes nicht\naus, dass die Beschwerdeinstanz bereits im Vorverfahren nach dem aktuellen Stand\nder Untersuchung unter Wahrung der Verfahrensrechte aller Parteien über die\nVerwertbarkeit von Beweismitteln befindet, und zwar vor allem dann, wenn das Gesetz\ndie sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise\nvorsieht oder wenn sich die Unverwertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke bei einer\nBeurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls schon im\nUntersuchungsstadium eindeutig feststellen lässt. Derartige Umstände können\nallerdings nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges\nund rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der\nUnverwertbarkeit des Beweises geltend macht (BGE 141 IV 289 E. 1.3, 141 IV 284 =\nPra 104 [2015] Nr. 91 E. 2.3, 143 IV 475 E. 2.7, 143 IV 387 E. 4.4).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAllgemeine Beweisverwertungsverbote gestützt auf Art. 140-141 StPO (mit Rückgabe\nan den Inhaber oder Entfernung von Beweismitteln aus den Untersuchungsakten) sind\nim Beschwerdeverfahren nur durchzusetzen, wenn die Unverwertbarkeit bereits in\ndiesem Verfahrensstadium offensichtlich ist. Falls sich bei rechtswidrig erlangten\n(«ungültigen») Beweisen eine Prüfung bzw. Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2\nStPO («zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich») als geboten erweist, ist diese\nin der Regel dem erkennenden Sachgericht vorzubehalten; es sei denn, die\nUnverwertbarkeit liege bereits im Untersuchungsstadium klar auf der Hand (BGE 143 IV\n387 E. 4.4). Eine eindeutig feststellbare Unverwertbarkeit ist gemäss Art. 141 Abs. 1\nStPO bei Beweisen gegeben, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden\n(Satz 1) oder bei denen das Gesetz die Unverwertbarkeit ausdrücklich vorsieht (Satz 2).\nZu den verbotenen Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO\ngehört die Anwendung von Zwangsmitteln, Gewalt, Drohungen, Versprechungen,\nTäuschungen und Mitteln, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer\nPerson beeinträchtigen können.\n\n3.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die polizeiliche Einvernahme vom\n14. September 2022 sowohl nach Art. 141 Abs. 1 in Verbindung mit (i.V.m) Art. 140\nAbs. 1 StPO als auch nach Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar sei. Als Begründung\nführt er im Wesentlichen an, dass er anlässlich der Einvernahme vom 14. September\n2022 vom Kantonspolizisten getäuscht worden sei, indem dieser ihm eine\nGeschwindigkeitsüberschreitung ausserorts anstatt richtigerweise innerorts\nvorgehalten habe. Ziel sei gewesen, dass er angesichts des milderen Vorwurfs bzw. der\nTäuschung (Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts) auf seine Verteidigungsrechte\nverzichte, was er dann auch getan habe. Bei korrektem Vorhalt hätte er von seinem\nAussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Deshalb seien das\nEinvernahmeprotokoll und sämtliche Dokumente, welche sich auf dessen Inhalt\nbezögen, gemäss Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO unverwertbar. Zudem\nhabe sich der Kantonspolizist aufgrund der Täuschung der Urkundenfälschung im Amt\n(Art. 317 StGB) strafbar gemacht (vgl. Ermächtigungsverfahren AK.2023.184-AK,\nwelches ebenfalls mit heutigem Datum entschieden wird), was schliesslich gemäss\nArt. 141 Abs. 2 StPO auch zu einer Unverwertbarkeit führe.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) aa) Es ist unbestritten, dass der Kantonspolizist anlässlich der Einvernahme vom\n14. September 2022 fälschlicherweise von einer Geschwindigkeitsüberschreitung\nausserorts sprach. Die betreffende Stelle der Geschwindigkeitsüberschreitung in […]\nbefindet sich tatsächlich im Innerortsbereich. Es steht jedoch fest, dass dem\nBeschwerdeführer die übrigen Einzelheiten des Sachverhalts korrekt vorgehalten\nwurden. So wurde er insbesondere darauf hingewiesen, dass ihm aufgrund einer\nGeschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h (nach einem Sicherheitsabzug) an der\nbetreffenden Örtlichkeit in […] ein SVG-Vergehen vorgeworfen werde. Trotzdem\nverzichtete der Beschwerdeführer auf den Beizug eines Verteidigers und machte eine\nihn belastende Aussage, indem er seine Täterschaft bestätigte.\n\n"}