{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-184-AK_2023-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11861&type=1563347022&cHash=e7b86d4c2f46714f8dbc01de67149ac0", "Checksum": "6ebcab92751374d911990047f5be3ad8"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.184-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.05.2023 AK.2023.184-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.05.2023 AK.2023.184-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.05.2023 AK.2023.184-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 StPO (SR 312.0), Art. 317 StGB (SR 311.0)\r\nErmächtigung. Die Polizei befragte den Anzeiger wegen des Verdachts der groben Verkehrsregelverletzung, wobei eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts anstatt innerorts vorgehalten und auch so protokolliert wurde. Aufgrund dieses Fehlers erstattete der Beschuldigte Strafanzeige wegen Urkundenfälschung im Amt, was zur Einleitung eines Ermächtigungsverfahrens führte. Eine Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung wurde nicht erteilt, weil das Versehen wahrheitsgetreu protokolliert worden war."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:59:09", "Checksum": "5f928ebdef801120218b90b0edabb2d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.05.2023 AK.2023.184-AK\nRegeste:\nArt. 7 StPO (SR 312.0), Art. 317 StGB (SR 311.0)\r\nErmächtigung. Die Polizei befragte den Anzeiger wegen des Verdachts der groben Verkehrsregelverletzung, wobei eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts anstatt innerorts vorgehalten und auch so protokolliert wurde. Aufgrund dieses Fehlers erstattete der Beschuldigte Strafanzeige wegen Urkundenfälschung im Amt, was zur Einleitung eines Ermächtigungsverfahrens führte. Eine Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung wurde nicht erteilt, weil das Versehen wahrheitsgetreu protokolliert worden war.\n\nb)Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens setzt einen Verdacht, es sei eine\nStraftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Eine Untersuchung ist\nunter anderem dann zu eröffnen, wenn sich für die Staatsanwaltschaft aus den\nvorliegenden Unterlagen oder eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht\nergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei genügt grundsätzlich ein Anfangsverdacht.\nEine vage Vermutung reicht für die Aufnahme von Ermittlungs- und\nUntersuchungshandlungen allerdings nicht aus. Der angezeigte Sachverhalt muss\nAnhaltspunkte enthalten, welche die mögliche Erfüllung eines Straftatbestands sowohl\nin objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nahelegen (BSK StPO-Hagenstein, 2. Aufl.\n2014, Art. 302 N 25; BSK StPO-Omlin, 2. Aufl. 2014, Art. 309 N 26 ff.). Es ist\ngrundsätzlich Sache des Anzeigers, das Tatgeschehen darzustellen, um dessen\nVerfolgung ersucht wird. Nicht erforderlich ist jedoch, dass er das Tatgeschehen\nrechtlich qualifiziert. Vielmehr geht es darum, die Strafbehörde mit der Strafanzeige\nüber das Bestehen eines bestimmten, inhaltlich und zeitlich konkretisierten\nSachverhalts zu informieren (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_316/2012 vom 31.\nJuli 2012 E. 2.2.3; GVP 2012 Nr. 68 E. 3.1). Eine Ermächtigung wird entsprechend nur\nerteilt, wenn der Anzeiger «ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes\nVerhalten» darzutun vermag. Dabei genügt bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit für\nstrafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen (BGer 1C_107/2015\nvom 22. Mai 2015 E. 2.1 und 2.2 und 1C_438/2014 vom 19. März 2015 E. 2.2).\n\n3.- a)Der Anzeiger wirft dem Angezeigten Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB)\nvor. Dieses Tatbestands machen sich Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nstrafbar, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte\nUnterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten\nUrkunde benützen (Art. 317 Ziff. 1 Satz 1 StGB). Ebenfalls machen sich Beamte oder\nPersonen öffentlichen Glaubens strafbar, wenn sie vorsätzlich eine rechtlich erhebliche\nTatsache unrichtig beurkunden (Satz 2). Bei der Tathandlung der Falschbeurkundung\ngelten bezüglich der Urkundenfälschung im Amt die gleichen Voraussetzungen wie bei\nArt. 251 StGB (PK StGB-Trechsel/Erni, 4. Aufl. 2021, Art. 317 N 6). Auch fahrlässige\nUrkundenfälschung im Amt ist strafbar (Art. 317 Ziff. 2 StGB). Hierbei handelt es sich\njedoch um eine Übertretung, weshalb dafür kein Ermächtigungsvorbehalt bestünde.\n\nb)Es ist unbestritten, dass der Angezeigte anlässlich der Einvernahme vom\n14. September 2022 fälschlicherweise von einer Geschwindigkeitsüberschreitung\nausserorts sprach. Der Ort der Geschwindigkeitsübertretung befindet sich jedoch\ntatsächlich im Innerortsbereich.\n\nc)Einem Einvernahmeprotokoll kommt unter anderem eine Gedächtnis- und\nBeurkundungsfunktion zu. Um diese erfüllen zu können, hat es die bei polizeilichen,\nstaatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einvernahmen gemachten Aussagen sowie\nVorgänge wahrheitsgetreu festzuhalten (vgl. BSK StPO-Näpfli, 2. Aufl. 2014, Art. 76 N 1\nf.). Zu berücksichtigen ist, dass das Einvernahmeprotokoll die während der\npolizeilichen Einvernahme vom 14. September 2022 gemachten Aussagen\nwahrheitsgetreu wiedergibt. Zwar trifft zu, dass der Angezeigte fälschlicherweise von\neiner Tatbegehung ausserorts sprach; im Hinblick auf eine allfällige Urkundenfälschung\nim Amt könnte dies strafrechtlich jedoch nur relevant sein, wenn dieses Versehen nicht\nwahrheitsgetreu protokolliert worden wäre. Dies ist unbestrittenermassen nicht der Fall.\nDer Anzeiger hielt dem Anzeiger eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts vor,\nwas nachweislich falsch war, protokollierte diesen Vorhalt jedoch genau so. Es ist\ndeshalb nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht das Einvernahmeprotokoll eine vom\nAngezeigten gefälschte Urkunde darstellen soll. Dementsprechend fällt eine\nUrkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) von vornherein ausser Betracht.\n\nd)Es sind zudem keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der Angezeigte durch sein\nVerhalten anderweitig strafbar gemacht haben könnte. Insbesondere kommt auch kein\nAmtsmissbrauch (Art. 312 StGB) in Frage, da bereits nicht ersichtlich ist, dass der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}