Er ist hingegen zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner zu entschädigen. Hierfür erscheint ein Betrag von pauschal Fr. 1'000.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen. Für sein Honorar kann sich der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners aus der Sicherheitsleistung bezahlt machen. Dem Beschwerdeführer ist die restliche Sicherheit von Fr. 1'500.– zurückzuerstatten. Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Anrechnung der Sicherheit von Fr. 4'000.–.