g)Zusammenfassend fehlt es an rechtsgenüglichen Anhaltspunkten für ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit den Todeseintritten von S.___ und der von ihm angegriffenen Frau. Die Vorinstanz hat daher das Strafverfahren gegen den Assistenzarzt zu Recht eingestellt und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.