sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich dann zugetragen haben (vgl. Pra 92 [2003] Nr. 165 E. 2.1; vgl. ferner BGE 130 IV 7 E. 3.2). Ebenso fehlt es dem Beschwerdegegner als Assistenzarzt an der Handlungsmöglichkeit. Er hätte weder die alleinige Kompetenz gehabt, eine Rückbehaltung von S.___ anzuordnen, noch ihn polizeilich ausschreiben zu lassen. Mit Bezug auf den Tatbestand der Aussetzung fehlt es bereits an (eventual-)vorsätzlichem Handeln, und – mit dem Verneinen einer akuten Selbstgefährdung – auch an einer vorausgesetzten, bestehenden schweren Gefahr für die Gesundheit.