e)Insgesamt bestehen, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, unüberwindliche Zweifel an der Voraussehbarkeit der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen. Nicht massgebend ist, dass der konkrete Ablauf vorhergesehen wird, wie er sich tatsächlich abspielt. Unerheblich ist nämlich, ob man hätte bedenken können oder sollen, dass © Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte