Entsprechend waren der Oberarzt – und auch der Beschwerdegegner – vom Ereignis bzw. den Handlungen von S.___ völlig überrascht und schockiert, zumal sich während des letzten Aufenthalts weder Fremdgefährdungen noch Sachbeschädigungen ereigneten. Einzig ein lautes Ausrufen im Zusammenhang mit dem Termin für die Beistandschaft ist für eine mögliche Fremdgefährdung kein genügender Hinweis. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich frühere Aggressionen hauptsächlich gegen Autoritätspersonen im Zug von (befürchteten) Einschränkungen der Autonomie richteten, nicht hingegen gegen völlig unbekannte Drittpersonen mit äusserst brutaler Gewaltanwendung.