c)Schliesslich wies auch das Gutachten vom 22. Juli 2021 darauf hin, dass der Sachverständige aufgrund der retrospektiven Natur des Gutachtens und der schweren Gewalttat möglicherweise in seiner Beurteilung beeinflusst sei, d.h. womöglich ein kognitives Bias im Sinne einer Verzerrung zur Überschätzung einer damals bestehenden Risikokonstellation zu berücksichtigen sei. Dafür spricht auch, dass es sich beim behandelnden Oberarzt um einen sehr erfahrenen Arzt handelt, der seit 2012 in der Klinik und dort grösstenteils in der Akutpsychiatrie tätig und damit in der Einschätzung solcher Situation qualifiziert ist.