_ sei eben nicht genügend lang geschlossen geführt worden, um stabil entlassen zu werden, bleibt zu berücksichtigen, dass diese Aussage des Kurzgutachtens vom 5. Dezember 2019 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung erfolgte. Da sich S.___ freiwillig in der Klinik aufhielt und kein Grund für einen Rückbehalt vorlag, ist dies nicht massgebend. So wies auch der Beschwerdegegner darauf hin, dass bei fehlenden Anzeichen einer Fremdgefährdung die Anordnung von Massnahmen, welche den tragischen Vorfall hätten vermeiden lassen, der einzig möglichen Behandlung von S.___, der "Drehtürpsychiatrie", und auch den Leitlinien der Allgemeinpsychiatrie widersprochen hätte.