Da es bei S.___ keine Hinweise auf eine Gefährdung gegeben habe, seien keine zusätzlichen Monitoringmassnahmen ergriffen worden. Jedenfalls kann daraus – selbst wenn im Gutachten vom 22. Juli 2021 darauf hingewiesen wird, dass im Zweifelsfall die fehlende Dokumentation einer ärztlich gebotenen Massnahme zur Vermutung führen könne, dass diese unterblieben sei bzw. standardisierte Instrumente zur Risikobeurteilung bzw. zur Vorhersage aggressiven Verhaltens weder auf pflegerischer noch ärztlicher Seite Berücksichtigung gefunden hätten – nicht von einer unterlassenen Risikoabklärung ausgegangen werden.